16-08-2023, 22:24
1. Das Jugendamt hat gar nichts mehr zu sagen. Gemäss §1713 BGB erfüllt die Mutter nicht mehr die Bedingungen, eine Beistandschaft beim Jugendamt einzugehen, denn das Kind lebt nicht mehr bei ihr, sondern in einer eigenen Wohnung. Weise das Jugendamt auf diese Tatsache hin und teile ihnen mit, dass sie gemäss §1715 Abs. 2 BGB nicht mehr vertretungsberechtigt sind und die Beistandschaft ab einschliesslich 1.8. endete.
2. Beide Eltern sind unterhaltspflichtig. BEIDE. Auch die Mutter hat Auskunft zu geben. Ihr habt eine Haftungsquote für den Unterhalt zu errechnen. Die Berechnung orientiert sich mit ein paar Differenzen am Volljährigenunterhalt, wenn der Volljährige in der eigenen Wohnung lebt.
3. Ohne Titel sind auch keine Schulden entstanden.
2. Beide Eltern sind unterhaltspflichtig. BEIDE. Auch die Mutter hat Auskunft zu geben. Ihr habt eine Haftungsquote für den Unterhalt zu errechnen. Die Berechnung orientiert sich mit ein paar Differenzen am Volljährigenunterhalt, wenn der Volljährige in der eigenen Wohnung lebt.
3. Ohne Titel sind auch keine Schulden entstanden.