18-08-2023, 12:55
§1909 BGB gibt es nicht mehr. Neu ist jetzt der kürzer gefasste §1809 BGB und das heisst dort auch nicht mehr Ergänzungspfleger.
Zunächst mal gibt es die Pflicht der Eltern, sich zu einigen, genau das ist nämlich der wichtigste Inhalt der gemeinsamen Sorge, wie heute leider unter all dem Juristengebrüll incl. fetter Honorarrechnungen gerne überdeckt wird. Erst wenn einer vors Familiengericht geht und Anträge stellt, kann ein Pfleger ins Spiel kommen. Durch das Gericht bestellt, nicht von einem Elternteil herbeigepfiffen. Aber auch dann muss der nicht sein, auch ein Ersetzungsantrag nach § 1628 BGB ist ebenso möglich.
Ein Pfleger ändert nichts an den unterhaltsrechtlichen Tatsachen, an der neuen Realität, die nun entstanden ist.
Zunächst mal gibt es die Pflicht der Eltern, sich zu einigen, genau das ist nämlich der wichtigste Inhalt der gemeinsamen Sorge, wie heute leider unter all dem Juristengebrüll incl. fetter Honorarrechnungen gerne überdeckt wird. Erst wenn einer vors Familiengericht geht und Anträge stellt, kann ein Pfleger ins Spiel kommen. Durch das Gericht bestellt, nicht von einem Elternteil herbeigepfiffen. Aber auch dann muss der nicht sein, auch ein Ersetzungsantrag nach § 1628 BGB ist ebenso möglich.
Ein Pfleger ändert nichts an den unterhaltsrechtlichen Tatsachen, an der neuen Realität, die nun entstanden ist.