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Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen
#3
Ich würde sagen, es tut mir leid. Da sehe ich wenig bis keine Aussichten auf Erfolg.

BGH, Beschluss v. 08.05.2013, XII ZB 192/11

Tenor :"Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB i.V.m. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO gilt auch
zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der
Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des
Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist."

P hat Recht. Wenn du noch Aufstocker bist oder jetzt selber SGBXII Leistungen bekommst, kannst du vielleicht einen Beratungshilfeschein
für einen Anwalt bekommen und musst dem nicht gleich 190 Euro für einen Termin
in den Rachen werfen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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RE: Aufrechnung von Unterhaltsansprüchen - von Sixteen Tons - 04-09-2023, 18:22

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