26-09-2023, 08:54
Bevor ich jetzt hier selbst referiere, siehst Du unten einen Link, in dem drei Szenarien aufgezählt sind. Dort ist das Ganze schlüssig erklärt. Aus Deinem Test meine ich zu entnehmen, dass auf Dich Punkt 3 zutreffen dürfte. Denn die Übernahme von Mietkosten etc. dürfte hier als Einrede wohl leider nicht gelten.
https://www.fachanwalt-familienrecht-ber...nnover.htm
Im nachfolgenden Link nochmals ein Fallbeispiel, welches auch auf Dich zutrifft. Hier anschaulich dargestellt, durch Unterteilungen des Steuerjahres. 1. Keine Trennung 2.) Phase der Trennung mit Unterhalt 3. Phase der Trennung ohne Unterhalt
https://www.scheidungsrechtsanwalt.com/t...d-steuern/
Für die Vortrennungsmonate gibt es keinen Nachteilsausgleich
Für die Nachtrennungsmonate nur dann, wenn kein Ehegattenunterhalt gezahlt wurde
Deinen Erstattungsbetrag solltest Du nachweisen können.
Der Erstattungsbetrag aus der vormaligen Einzelveranlagung müsste hier der Gegenseite bekannt sein. Wurde Dir eine genaue Berechnung vorgelegt?
https://www.fachanwalt-familienrecht-ber...nnover.htm
Im nachfolgenden Link nochmals ein Fallbeispiel, welches auch auf Dich zutrifft. Hier anschaulich dargestellt, durch Unterteilungen des Steuerjahres. 1. Keine Trennung 2.) Phase der Trennung mit Unterhalt 3. Phase der Trennung ohne Unterhalt
https://www.scheidungsrechtsanwalt.com/t...d-steuern/
Für die Vortrennungsmonate gibt es keinen Nachteilsausgleich
Für die Nachtrennungsmonate nur dann, wenn kein Ehegattenunterhalt gezahlt wurde
Deinen Erstattungsbetrag solltest Du nachweisen können.
Der Erstattungsbetrag aus der vormaligen Einzelveranlagung müsste hier der Gegenseite bekannt sein. Wurde Dir eine genaue Berechnung vorgelegt?