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Nachteilsausgleich im Trennungsjahr
#8
Nein. Lies nochmal den Link, den ich einstellte, sofern er missverständlich war.

Erstattet werden muss:

1. Derjenige Anteil der Steuerrückerstattung, der auf den Steuerpflichtigen (hier: Frau) entfällt. Also nicht die gesamte Erstattung. Derjenige Anteil der Rückerstattung der auf Dich entfällt, kann natürlich nicht gefordert werden. (s. Aufteilungsbescheid)

2. Für denjenigen Zeitraum, in dem kein Trennungsunterhalt gezahlt wurde. Wurden aber Gelder ersatzweise gezahlt, die nicht explizit als Unterhalt gekennzeichnet waren, dann dürfte es so sein, dass diese Gelder nicht Berücksichtigung finden. Auf diesem Gebiet verar..scht Dich Deine Ex nunmehr insoweit - erfolgreich

3. "Außerdem habe ich die ganzen gemeinsamen Schulden vor dem FA beglichen." Was für Schulden? Anderweitige gelten nicht und anderweitige Schulden beim Finanzamt aus z.B. Vorjahren (also die nichts mit dem Steuerjahr zu tun haben, über das wir hier sprechen), könntest Du m.M. nach aufrechnen. Und zwar auch hier zu dem Teil, der auf die Ex entfällt. Wieder Stichwort: Aufteilungsbescheid. Also eine Ex-Forderung des FA aus einer Zusammenveranlagung. Auch hier entfällt dann ein Teil der Steuerschuld auf Dich und ein Teil auf die Ex.

Ich würde sagen, lass mal die Finger davon, was das alleinige Vorgehen bezüglich der Forderung angeht. Dem Anwalt müsste dann allerdings ein Fachmann für Steuerrecht (Anwalt) entgegnen. Das kostet aber Summe X. Das muss man vorher klären. Im Zweifel hätte ich da vielleicht Jemanden.
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RE: Nachteilsausgleich im Trennungsjahr - von Nappo - 28-09-2023, 23:17

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