Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BFH vom 11. Mai 2023, III R 9/22 - Kinderbetreuungskosten
#5
Dieses Mal der Bundesfinanzhof in geschlechtsrassistischer Manier und die Benachteiligung von Trennungsvätern manifestierend:

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 11.5.2023 eine Entscheidung in Bezug auf die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten getroffen. Der Fall betraf einen Vater, der getrennt von der Mutter seiner Tochter lebte. Er versuchte, die Hälfte der Betreuungskosten für Kindergarten und Schulhort als Sonderausgaben von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Tochter nicht zum Haushalt des Vaters gehörte. Das Gericht entschied, dass die von ihm getragenen Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können, da die Tochter nicht zu seinem Haushalt gehörte. Die Richter stellten fest, dass die geltende Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Sie argumentierten, dass die Regelung darauf abzielt, die finanzielle Belastung von Eltern zu mindern, die ihre Kinder in ihrem eigenen Haushalt betreuen und erziehen. I n f o r m a t i o n s b r i e f September 2023 4 von 5 Darüber hinaus wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Vater bereits einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhielt. Dieser Freibetrag war höher als die von ihm getragenen Betreuungskosten. Aufgrund dieser Umstände wurde die Revision des Vaters als unbegründet zurückgewiesen.

Der Vater (Kläger) war übrigens Steuerberater. Es ist also abzuleiten, dass er dazu in der Lage war, sachlich abzuleiten, ob ihm das Prozessrisiko wert ist und ob ein Erfolg der Klage zumindest aussichtsreich sei. Tja....

Die Hälfte der angesetzten Betreuungskosten hatte er schließlich an die Mutter in Form des Mehrbedarfs auch gezahlt. Nutzte ihm nichts... Er darf sie trotzdem nicht ansetzen.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
BFH vom 11. Mai 2023, III R 9/22 - Kinderbetreuungskosten - von Nappo - 07-10-2023, 12:43

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste