09-10-2023, 17:56
(03-10-2023, 14:18)Nappo schrieb: Dann lass die Tochter - wenn sie möchte - zu Dir ziehen, so bleibt die Bedarfsgemeinschaft erhalten. Das Kindergeld steht der Tochter zu
Das Kindergeld in der Bedarfsgemeinschaft (BG) wird von ihrem Bürgergeld als Einkommen angerechnet.
(03-10-2023, 14:18)Nappo schrieb: Gegenüber der Mutter verzichtest Du halt auf den Unterhalt. Dann nimmst Du den Entscheidungsdruck von der Tochter. Dann soll die Mutter ihr eben einen Fuffi zusätzlich zu stecken, und gut is....
Nicht ich, sondern die Tochter ist unterhaltsberechtigt.
Und ich bin mir nicht sicher, ob die Tochter sogar verpflichtet ist, Unterhalt von der Mutter einzufordern - welcher dann wiederum als Einkommen in der BG als Einkommen angerechnet wird.
(03-10-2023, 14:18)Nappo schrieb: Sollte der 18-jährigen dann immer noch etwas fehlen, so gibt es massenhaft Jobs, wo man sich bis zu 530 € etwas dazu verdienen kann.Das ist auch so eine Sache.
Gilt nicht auch dann für die Tochter in der BG die anrechnungsfreie Höchstgrenze von 100 € ?
Sie ist da sehr korrekt und will nicht inoffiziell arbeiten ...
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel