23-10-2023, 16:25
ja, nicht klar definiert. Wie im Familienrecht üblich, wohl eine Einzellfallentscheidung. Es gibt einen Beschluss des OLG Frankfurt aus 2021, der dem Unterhaltspflichtigen ein "Schonvermögen/Notgroschen" belässt.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...539/part/L
"Bei größeren Vermögen kann dem Pflichtigen nur ein entsprechender Sockelbetrag als Schonvermögen verbleiben, der in der Rspr. in der Vergangenheit mit Werten von 2- 3.000 € angenommen wurde (vgl. ua. BGH FamRZ 1998, 367). Aber selbst wenn nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die Höhe des dem Pflichtigen zu belassenden „Notgroschens“ nach den sozialhilferechtlichen Sätzen nach der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (derzeit 5.000 €)..."
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...539/part/L
"Bei größeren Vermögen kann dem Pflichtigen nur ein entsprechender Sockelbetrag als Schonvermögen verbleiben, der in der Rspr. in der Vergangenheit mit Werten von 2- 3.000 € angenommen wurde (vgl. ua. BGH FamRZ 1998, 367). Aber selbst wenn nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die Höhe des dem Pflichtigen zu belassenden „Notgroschens“ nach den sozialhilferechtlichen Sätzen nach der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (derzeit 5.000 €)..."