10-11-2023, 14:57
Ja, so lautet der BGB Paragraf. Im fürs Verfahren anwendbaren Recht selbst steht es noch konkreter, § 235 FamFG, "Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist."
Wenn nicht, dann §236 FamFG. Praktischerweise mit einem eingebauten absoluten Freifahrtschein auf fünf Ebenen in allen fünf Absätzen. Fehlt nur noch "der Unterhaltspflichtige hat vor jedem Juristen den Hut zu ziehen, sich zu verbeugen und sich auf Verlangen zu entblössen, damit ihn der hohe Jurist nach belieben in den A**** fi**** kann. Anschliessend erhält der Unterhaltspflichtige eine Rechnung für diese Leistungen".
Wenn nicht, dann §236 FamFG. Praktischerweise mit einem eingebauten absoluten Freifahrtschein auf fünf Ebenen in allen fünf Absätzen. Fehlt nur noch "der Unterhaltspflichtige hat vor jedem Juristen den Hut zu ziehen, sich zu verbeugen und sich auf Verlangen zu entblössen, damit ihn der hohe Jurist nach belieben in den A**** fi**** kann. Anschliessend erhält der Unterhaltspflichtige eine Rechnung für diese Leistungen".