12-11-2023, 13:47
Das Zusammentreffen von Ansprüchen an verschiedene Väter ist nicht sehr festgefügt. Die Juristen singen ja immer das Lied vom Einzelfall, um für jeden Fall neue Verfahren (und damit eigenes Einkommen) zu generieren. In deinem Fall sind beide Kinder auch noch nahe beieinander, sehr jung. Es besteht durchaus das Risiko, dass ein Richter dich überdurchschnittlich für Unterhalt heranzieht bzw. die Erwerbsverpflichtungen der Mutter weniger ernst nimmt, weil der zweite Vater einfach nicht greifbar ist. Das wird er aber nicht offen sagen, sondern einfach die Waage stärker zu Mutter hin neigen.
Und es darf auch nicht über die Grenzen hinausgehen. Beispiel: Kind 1 ist 4 Jahre alt, Kind 2 ist zwei Jahre. Du kannst trotzdem wegen nur teilweiser Erwerbsverpflichtung der Mutter zu Unterhalt verurteilt werden, aber nicht wegen nichtbestehender Erwerbsverpflichtung. Sie kann sagen, sie könne nicht wegen eines Kindes <3 Jahre erwerbstätig sein, aber sie kann das nicht zu DIR sagen um vollen Unterhalt einzufordern, sondern das ist Sache des Vaters von Kind 2. Wenn sie den nicht nennen will, kann sie damit keine Verpflichtungen an DICH erzeugen.
Der Richter könnte aber das Maß der Teilerwerbstätigkeit nicht sehr hoch festlegen, damit am unteren Rand bleiben, vor allem wenn sie ansonsten Sozialleitungen bezieht. Steht irgendwo ein geldverdienender Mann herum, werden dem die Lasten aufgeladen, aber nicht offen begründet oder nur mit Juristenlügen bemäntelt. Dann kommt der Einzelfall ins Spiel, gerne nimmt man dazu betrügerische Begründungen der Mutter zu Hilfe, etwa andere gesundheitliche Einschränkungen oder Schwierigkeiten mit Kind 1 und bewertet die einfach stärker.
Und es darf auch nicht über die Grenzen hinausgehen. Beispiel: Kind 1 ist 4 Jahre alt, Kind 2 ist zwei Jahre. Du kannst trotzdem wegen nur teilweiser Erwerbsverpflichtung der Mutter zu Unterhalt verurteilt werden, aber nicht wegen nichtbestehender Erwerbsverpflichtung. Sie kann sagen, sie könne nicht wegen eines Kindes <3 Jahre erwerbstätig sein, aber sie kann das nicht zu DIR sagen um vollen Unterhalt einzufordern, sondern das ist Sache des Vaters von Kind 2. Wenn sie den nicht nennen will, kann sie damit keine Verpflichtungen an DICH erzeugen.
Der Richter könnte aber das Maß der Teilerwerbstätigkeit nicht sehr hoch festlegen, damit am unteren Rand bleiben, vor allem wenn sie ansonsten Sozialleitungen bezieht. Steht irgendwo ein geldverdienender Mann herum, werden dem die Lasten aufgeladen, aber nicht offen begründet oder nur mit Juristenlügen bemäntelt. Dann kommt der Einzelfall ins Spiel, gerne nimmt man dazu betrügerische Begründungen der Mutter zu Hilfe, etwa andere gesundheitliche Einschränkungen oder Schwierigkeiten mit Kind 1 und bewertet die einfach stärker.