16-11-2023, 13:09
(16-11-2023, 12:14)Nappo schrieb: Die Aufteilung der Steuerschuld ist auch rückwirkend möglich. Das Wörtchen "Rückwirkend" bezieht sich (meist) auf den Zeitraum von bis zu 4 Jahren. Dies aber nur dann, wenn die die Aufteilung betreffende Steuerschuld noch nicht (!) gezahlt war.
Aha, Danke, das klärt es. § 268 AO. Die Aufteilung der Steuerschuld kann nur dadurch verhindert werden, wenn der Ehegatte die ursprünglich geringere Nachzahlung unverzüglich leistet, also in der Regel bevor die Ehe auseinanderfliegt. Die sofortige Tilgung der Steuerschuld. Oder anders gesagt, hinterher ist man immer schlauer.
Wenn sich die Umgangsgeschichte hinzieht, teure Gutachten anstehen (die sind wirklich teuer!), eine lange Unterbrechnung bereits stattgefunden hat, eine Entfremdung da ist, dann würde ich schon überlegen, das Ganze einzustellen. Allerdings hätte ich dann ebenso wenig Lust, bei irgendeinem anderem Thema mit Staat oder Ex zu kooperieren um zu irgendwelchen Einigungen zu kommen. Es wird viel sinnlos im Leben, wenn einem das Wichtigste, Persönlichste, Erfüllendste mutwillig und absichtlich vernichtet wird, die Beziehung zu deinen Kindern.
Kontrolliert hinwerfen ist dann oft keine grosse Sache mehr. Hab ich auch gemacht und nie bereut.