21-11-2023, 10:52
Die Seite der Ex will mehr Geld, dann soll sie auch beziffern, wie viel und aus welchem Grund, bzw. auf welcher Rechtsgrundlage. Der Anfang dieses Threads ist aus 04/2023.
Das Ganze deutet nun so klar wie die berühmte Kloßbrüh darauf hin, dass die Gegenseite zockt und mehr raus holen will, ohne sich selbst zu offenbaren und die notwendigen Daten heraus zu rücken.
Die Strategie: Nervt ihn. Bedroht ihn. Wiederholt es. dann klappt es.
Nun der nächste Schachzug: Nehmen Sie sich einen Anwalt. Der soll ausrechnen. Clever. Man stellt nicht nur Forderungen in den Raum, man exportiert auch noch die Arbeit in Deine Richtung.
Einzige wirkungsvolle Maßnahme ist da, den Ball Volley zurück zu ballern:
Sehr geehrte Frau Rattin,
diesseits besteht keine Veranlassung, Ihrem Begehr mit eigener Berechnung abzuhelfen. Die Voraussetzungen für Berechnung eines Mehrbedarfs dürften Ihrerseits bekannt sein.
Sind diese geschaffen und liegen die entsprechenden Auskünfte Ihrer Mandantin vor, steht es Ihnen frei, mir Ihre Berechnungen zukommen zu lassen, so dass diesseits Prüfmöglichkeit besteht. Bis dahin, betrachte ich die Angelegenheit als erledigt.
MfG
Das Ganze deutet nun so klar wie die berühmte Kloßbrüh darauf hin, dass die Gegenseite zockt und mehr raus holen will, ohne sich selbst zu offenbaren und die notwendigen Daten heraus zu rücken.
Die Strategie: Nervt ihn. Bedroht ihn. Wiederholt es. dann klappt es.
Nun der nächste Schachzug: Nehmen Sie sich einen Anwalt. Der soll ausrechnen. Clever. Man stellt nicht nur Forderungen in den Raum, man exportiert auch noch die Arbeit in Deine Richtung.
Einzige wirkungsvolle Maßnahme ist da, den Ball Volley zurück zu ballern:
Sehr geehrte Frau Rattin,
diesseits besteht keine Veranlassung, Ihrem Begehr mit eigener Berechnung abzuhelfen. Die Voraussetzungen für Berechnung eines Mehrbedarfs dürften Ihrerseits bekannt sein.
Sind diese geschaffen und liegen die entsprechenden Auskünfte Ihrer Mandantin vor, steht es Ihnen frei, mir Ihre Berechnungen zukommen zu lassen, so dass diesseits Prüfmöglichkeit besteht. Bis dahin, betrachte ich die Angelegenheit als erledigt.
MfG