26-11-2023, 16:03
Dazu geben die Unterhaltsleitlinien Auskunft:
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung
des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind
auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen
Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die
verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs.
2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303),
übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder
zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt
insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein
Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist
der Kaltmietanteil im notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der
Wohnwert angemessen zu erhöhen.
Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen
bedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zu
bringenden Wohnwerts abzuziehen (BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017,
519, Rn 33f; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17 –, Rn. 31, FamRZ 2018,
1506). Darüber hinausgehende Tilgungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts
solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach
diesem Zeitpunkt sind neben den Zinszahlungen die den Wohnwert übersteigenden
Tilgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn weder Veräußerung noch
Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind.
Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird auf
Nummer 10.1 verwiesen.
Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im
Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die
Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge.
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung
des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind
auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert die berücksichtigungsfähigen
Finanzierungslasten (Zins und Tilgung), erforderliche Instandhaltungskosten und die
verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter gem. § 556 Abs. 1 BGB iVm § 1 Abs.
2 BetrKV nicht belastet werden kann (vgl. dazu BGH, FamRZ 2009, 1300 ff., 1303),
übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder
zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der
wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt
insbesondere für die Zeit bis zum endgültigen Scheitern der Ehe in Betracht, wenn ein
Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt. Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist
der Kaltmietanteil im notwendigen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der
Wohnwert angemessen zu erhöhen.
Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen
bedient werden. Tilgungsleistungen sind in der Regel bis zur Höhe des in Ansatz zu
bringenden Wohnwerts abzuziehen (BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/17, FamRZ 2017,
519, Rn 33f; BGH, Beschluss vom 04. Juli 2018 – XII ZB 448/17 –, Rn. 31, FamRZ 2018,
1506). Darüber hinausgehende Tilgungen sind bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts
solange zu berücksichtigen, wie der berechtigte Ehegatte am Vermögenszuwachs teilhat. Nach
diesem Zeitpunkt sind neben den Zinszahlungen die den Wohnwert übersteigenden
Tilgungsleistungen nur dann zu berücksichtigen, wenn weder Veräußerung noch
Tilgungsaussetzung oder Tilgungsstreckung möglich sind.
Wegen des Abzugs weiterer Tilgungsleistungen als sekundäre Altersvorsorge wird auf
Nummer 10.1 verwiesen.
Beim Kindesunterhalt gilt im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im
Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab für die
Berücksichtigung von Tilgungsleistungen und zusätzlicher Altersvorsorge.