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Amt+Ex drängt: Vollzeit trotz >Mindestunterhalt?
#4
Es gibt viele Tricks der Juristen, sich um die Schranken des §1603 Abs. 2 erster Halbsatz und die des §1610 Abs. 1 BGB wegzulügen. Lüge ist ihr Geschäft, Betrug ist ihr Brot, dreckige Tricks sind ihr Spielzeug, aber Robe und Talar dieser ehrenwerten Gesellschaft sind immer sauber gewaschen.

Ich würde die Forderung dergestalt ablehnen, dass ich sie nicht beantworten würde, keine Zusage, keine Absage, keine Argumentation, nichts. Das bringt nichts und bereitet die Gegenseite nur auf deine Argumentation vor. Sofern ein Verfahren gegen dich angestrengt wird, würde ich

1. Egal was gefordert wird, eine Abstufung auf den Mindestunterhalt, hilfsweise um zwei Stufen verlangen mit der Begründung deiner signifikanten Mitbetreungsleistung des Kindes in Höhe von 43%.
2. Das Verfahren so führen, dass der Gang zum OLG offen bleibt, anstatt dem Amtsrichterlein die übrigen dreckigen Tricksereien mit Nachweisen und Protokollinhalt zu schenken. Es sind alle Punkte und Nachweise schon mit dem Antrag vorzulegen. Nichts kann beim OLG nachgelegt werden, nur neu bewertet was schon amtlich geworden ist.
3. Deine Lebensstellung war immer und ist auch jetzt dein jetziges Einkommen, das dem Kind mehr wie den Mindestunterhalt plus hohe Betreuungsleistung bringt, insoweit fehlt es an jeder darüber hinausgehenden Erwerbsobliegenheit. Sofern du dich mit deinem Arbeitgeber gut verstehst, wäre auch ein fingierte Ablehung einer Vollzeittätigkeit nett. Du fragst an, ob du Vollzeit arbeiten kannst, das lehnt der Arbeitgeber ab.

Das Risiko ist überschaubar. Zumal selbst fiktives Einkommen nicht dein Ende wäre. Es zählt ja nur Netto und bei der hiesigen Steuer- und Sozialabgabenlast würde auch fiktives Einkommen netto viel weniger steigen wie brutto. Im übrigen sind auch bei fiktivem Einkommen fiktive berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen (u.a. OLG Hamm, Beschluss v. 21.7.2022 - 2 UF 88/21).
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RE: Amt+Ex drängt: Vollzeit trotz >Mindestunterhalt? - von p__ - 06-12-2023, 18:05

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