10-12-2023, 19:53
(09-12-2023, 19:16)p__ schrieb: Ja.
Sagen wir mal, Kindesunterhalt wurde im Oktober 2022 gerichtlich festgesetzt und nachehelicher Unterhalt im Oktober 2023. Würde das bedeuten, dass sie von mir einmal im Oktober 2024 und und nochmal im Oktober 2025 Auskunft verlangen darf? Oder darf ich dann im Oktober 2025 auf die Sperrfrist, die seit Oktober 2024 läuft, verweisen und ablehnen?