10-12-2023, 20:54
§ 1580 BGB Auskunftspflicht: Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.
§1605 ist Der Paragraf mit den zwei Jahren. Ausschlaggebend für die Frist ist die Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. Sieh also mal nach, wann die Rechtskraft des Beschlusses eingetreten ist und addiere zwei Jahre. Fängt laut Beschluss der Unterhalt erst ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses an, ändert das nichts an diesen Fristen. Rechtskraft Oktober 2023, Beginn Unterhalt irrelevant, erneute Auskunft nach Aufforderung frühestens Oktober 2025. Ausser, im Beschluss steht ausdrücklich etwas anderes.
§1605 ist Der Paragraf mit den zwei Jahren. Ausschlaggebend für die Frist ist die Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. Sieh also mal nach, wann die Rechtskraft des Beschlusses eingetreten ist und addiere zwei Jahre. Fängt laut Beschluss der Unterhalt erst ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses an, ändert das nichts an diesen Fristen. Rechtskraft Oktober 2023, Beginn Unterhalt irrelevant, erneute Auskunft nach Aufforderung frühestens Oktober 2025. Ausser, im Beschluss steht ausdrücklich etwas anderes.