10-12-2023, 21:24
Die vollumfängliche Auskunftserteilung sollte eigentlich zwei Jahre lang blockieren. Aber da bin ich mir nicht so sicher, weil es um verschiedene Berechtigte geht. Einmal ist das Kind Unterhaltsgläubiger, einmal die Ex. Das Kind, vertreten beispielsweise von einer Jugendamtsbeistandschaft muss sich eigentlich nicht darauf verweisen lassen, dass ein anderer Unterhaltsberechtigter schon Auskunft erhalten hat.