08-01-2024, 15:32
(08-01-2024, 15:05)MrBean schrieb: Ist doch gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Auch wenn das Juristengesockse wie immer sich darum herumlügt: Gemäss BGB nicht.
§1603 BGB Abs. 2 erzeugt die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Und zwar genau dann, wenn: "Befinden sich Eltern in dieser Lage" und grenzt das auf Unterhalt für Kinder ein.
§1603 BGB Abs. 1 definiert "diese Lage": Der Pflichtige, der nicht in der Lage ist "ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren."
Und was ist "der Unterhalt"? §1610 BGB: "Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung." Und "Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)". Da steht NICHT, dass jemand eine höhere Lebensstellung wie die tatsächliche Lebensstellung verordnet werden kann oder Grundlage für Unterhalt sei.
Und wann ist das erfüllt? Wenn wenigstens der Mindestunterhalt bezahlt wird. Was ist das? § 1612a BGB: Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes (...) 87%, (...) 100%, 117%
Da steht NICHTS von einer Düsseldorfer Tabelle und NICHTS von Tabellenstufen. Die Prozentangaben beziehen sich auch nicht auf die ungesetzliche Tabelle, sondern werden sofort konkretisiert: Es sind die Differenzen je nach Altersbereichen des Kindes.
Damit erfüllt der Mindestunterhalt die Bedingung des §1603 BGB Abs. 2 nicht und er erfüllt auch nicht die schwachsinnigen Hirnfurz einer einfachen Erwerbsobliegenheit, die ein sich paar Richter und anderes Gerümpel am Unterhaltsfuttertrog abgewichst haben. Die gibt es nicht im BGB.