24-01-2024, 08:09
Thema "Gehaltspfändung": §850d ZPO
Der Selbstbehalt wurde vom Gericht auf 1080€ festgesetzt laut SGB.
Antrag auf Erhöhung durch erhöhte Spritkosten wurde angenommen somit der Selbstbehalt auf 1190€ erhöht.
Antrag auf Betreung der "Kinderkosten" laut Umgangsavereinabrung von 3 Kindern wurde abgelehnt.
Argumentiert wurde von mir mit
BGH, Beschluss vom 05. August 2010 – VII ZB 17/09 Art. 6 Abs. 2 GG.
"Zitat: Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
bei Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern anfallenden Kosten bei der
Bemessung des notwendigen Unterhalts des Schuldners nicht berücksichtigt
werden könnten "
Antrag auf Anerkennung der tatsächlichen Wohnkosten läuft noch.
Gibt es andere -hier bekannte- Möglichkeiten den notwendigen Selbstbehalt bei laufender Pfändung zu erhöhen ?
Der Selbstbehalt wurde vom Gericht auf 1080€ festgesetzt laut SGB.
Antrag auf Erhöhung durch erhöhte Spritkosten wurde angenommen somit der Selbstbehalt auf 1190€ erhöht.
Antrag auf Betreung der "Kinderkosten" laut Umgangsavereinabrung von 3 Kindern wurde abgelehnt.
Argumentiert wurde von mir mit
BGH, Beschluss vom 05. August 2010 – VII ZB 17/09 Art. 6 Abs. 2 GG.
"Zitat: Das Beschwerdegericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
bei Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern anfallenden Kosten bei der
Bemessung des notwendigen Unterhalts des Schuldners nicht berücksichtigt
werden könnten "
Antrag auf Anerkennung der tatsächlichen Wohnkosten läuft noch.
Gibt es andere -hier bekannte- Möglichkeiten den notwendigen Selbstbehalt bei laufender Pfändung zu erhöhen ?