24-01-2024, 10:57
(24-01-2024, 08:09)modgott schrieb: Gibt es andere -hier bekannte- Möglichkeiten den notwendigen Selbstbehalt bei laufender Pfändung zu erhöhen ?
Das ist ein anderes Rechtsgebiet, da nennt sich das "pfändungsfreier Betrag".
In deinem Fall ist die weitere Erhöhung unwahrscheinlich, denn du hast ja bereits "110 EUR Spritgeld" anerkannt bekommen. Damit sind berufliche Mehraufwendungen bereits berücksichtigt. Sozialleistungen oder krankheitsbedingte Mehraufwendungen hast du nicht.
Unterhalt wird nach §850d ZPO gepfändet, Gerichtskosten nach §850c ZPO. Das bedeutet unterschiedliche pfändungsfreie Beträge. Achte darauf, dass die Pfändung in die Differenz hinein nicht an die Gerichtskasse geht, sondern in die Unterhaltsschulden. Sind die getilgt, steigt auch der pfändungsfreie Betrag bis zur Grenze in der Pfändungstabelle.