30-01-2024, 12:17
Eigentum, Besitz, Inhaber, Gewahrsam, Thema der ersten sachenrechtlichen Juravorlesung :-)
§ 808 ZPO stellt auf den Gewahrsam ab, das ist der Besitz. Bei 2000 EUR Restwert würde ich wie gesagt gar nichts machen.
So späte Übertragungen können natürlich angefochten werden, es handelt sich dabei um eine "Vermögensübertragung zur Gläubigerbenachteiligung", dafür wird §826 BGB verwendet.
Vorsicht vor alten Tipps wie "Sicherungsübereignung", § 929 S. 1 und 930 BGB. Da hat sich einiges geändert.
§ 808 ZPO stellt auf den Gewahrsam ab, das ist der Besitz. Bei 2000 EUR Restwert würde ich wie gesagt gar nichts machen.
So späte Übertragungen können natürlich angefochten werden, es handelt sich dabei um eine "Vermögensübertragung zur Gläubigerbenachteiligung", dafür wird §826 BGB verwendet.
Vorsicht vor alten Tipps wie "Sicherungsübereignung", § 929 S. 1 und 930 BGB. Da hat sich einiges geändert.