10-02-2024, 16:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-02-2024, 16:48 von teilzeitdad.)
Nachtrag und die Ironie - oder besser Sarkasmus:
laut "Wendl" erbringt der betreuende Elternteil - also fast immer die Mutter, sofern diese es beansprucht, auch gegen den Willen des Vaters; selbst bei einer 3zu4 Teilung wie bei mir - seinen Unterhalt allein über die Betreuung. Dabei spielt laut verschiedenen BGH Urteilen weder das Alter der priviligierten Berechtigten, noch eine tatsächlich stattfindende Fremdbetreuung (Kita, Schul-Hort) eine Rolle.
Anders gesagt: der betreuende Elternteil (die Mutter, sofern diese darauf besteht), darf sich beruflich frei bewegen. Ja, sie muss betreuen. In meinem Fall aber z.B. mit 2 Wochentagen Betreuung durch mich + Kita von Morgens bis später Nachmittag. Sie darf aber in Bezug auf den Unterhalt in Teilzeit, Vollzeit, Jobwechsel zur Selbstverwirklichung oder auch gar nicht arbeiten. Denn hier wird argumentiert, dass sich die Lebenslage des Kindes an den tatsächlichen (selbstgewählten) Einkommen der Betreuenden orientieren, wie auch vor der Trennung.
Nur dem Unterhaltsverpflichteten wird einseitig die freie Lebensgestaltung untersagt, in Teilzeit zu gehen oder den Job zu wechseln; auch wenn der Mindestunterhalt gesichert ist. Denn hier orientieren sich die Lebensumstände des Kindes nicht am tatsächlichen Einkommen - sondern dem potentiellen maximalen Einkommen bei optimaler Ausnutzung der Arbeitskraft. Dies gilt auch für künftige Steigerungen. Würde ich jetzt für 2 Jahre auf Vollzeit gehen, dürfte man mich gerichtlich verpflichten nicht wieder in Teilzeit zurück zu gehen - zumindest laut den Richtlinien des BGH. Einige OLG sind hier anderer Ansicht.
Bedenkenswerte Doppelstandards, v.a. in der undifferenzierten Art und Weise in der diese praktiziert werden. In meinem Fall eben die absurde Situation:
Kind 4 Tage die Woche in der Kita
Elternteil A:
- 2 Wochentage Betreuung, davon Freitag ohne Kita + Samstag
- zahlt Barunterhalt über Mindestunterhalt hinaus
- erhebliche rechtliche Beschränkungen der freien Lebensgestaltung, d.h. Pflicht zu Vollzeit, sofern vorher Vollzeit oder zwischenzeitlich Vollzeit; keine Wechsel in Arbeit mit geringeren Verdienst (z.B. weil erheblich weniger Pendel-Zeit oder einfach erfüllender)
Elternteil B:
- 3 Wochentage Betreuung + Sonntag
- zahlt natürlich keinen Unterhalt
- uneingeschränkte berufliche Entscheidungen zu Vollzeit, Teilzeit, kein Job, Jobwechsel; Einkommensverringerung zählt als "natürliche Teilhabe an sich verändernden Lebensumständen der Eltern"
Würde diese Rechtslage untentschlossenen potentiellen Vätern bekannt, würden sich absehbar viele gegen Kinder entscheiden.
laut "Wendl" erbringt der betreuende Elternteil - also fast immer die Mutter, sofern diese es beansprucht, auch gegen den Willen des Vaters; selbst bei einer 3zu4 Teilung wie bei mir - seinen Unterhalt allein über die Betreuung. Dabei spielt laut verschiedenen BGH Urteilen weder das Alter der priviligierten Berechtigten, noch eine tatsächlich stattfindende Fremdbetreuung (Kita, Schul-Hort) eine Rolle.
Anders gesagt: der betreuende Elternteil (die Mutter, sofern diese darauf besteht), darf sich beruflich frei bewegen. Ja, sie muss betreuen. In meinem Fall aber z.B. mit 2 Wochentagen Betreuung durch mich + Kita von Morgens bis später Nachmittag. Sie darf aber in Bezug auf den Unterhalt in Teilzeit, Vollzeit, Jobwechsel zur Selbstverwirklichung oder auch gar nicht arbeiten. Denn hier wird argumentiert, dass sich die Lebenslage des Kindes an den tatsächlichen (selbstgewählten) Einkommen der Betreuenden orientieren, wie auch vor der Trennung.
Nur dem Unterhaltsverpflichteten wird einseitig die freie Lebensgestaltung untersagt, in Teilzeit zu gehen oder den Job zu wechseln; auch wenn der Mindestunterhalt gesichert ist. Denn hier orientieren sich die Lebensumstände des Kindes nicht am tatsächlichen Einkommen - sondern dem potentiellen maximalen Einkommen bei optimaler Ausnutzung der Arbeitskraft. Dies gilt auch für künftige Steigerungen. Würde ich jetzt für 2 Jahre auf Vollzeit gehen, dürfte man mich gerichtlich verpflichten nicht wieder in Teilzeit zurück zu gehen - zumindest laut den Richtlinien des BGH. Einige OLG sind hier anderer Ansicht.
Bedenkenswerte Doppelstandards, v.a. in der undifferenzierten Art und Weise in der diese praktiziert werden. In meinem Fall eben die absurde Situation:
Kind 4 Tage die Woche in der Kita
Elternteil A:
- 2 Wochentage Betreuung, davon Freitag ohne Kita + Samstag
- zahlt Barunterhalt über Mindestunterhalt hinaus
- erhebliche rechtliche Beschränkungen der freien Lebensgestaltung, d.h. Pflicht zu Vollzeit, sofern vorher Vollzeit oder zwischenzeitlich Vollzeit; keine Wechsel in Arbeit mit geringeren Verdienst (z.B. weil erheblich weniger Pendel-Zeit oder einfach erfüllender)
Elternteil B:
- 3 Wochentage Betreuung + Sonntag
- zahlt natürlich keinen Unterhalt
- uneingeschränkte berufliche Entscheidungen zu Vollzeit, Teilzeit, kein Job, Jobwechsel; Einkommensverringerung zählt als "natürliche Teilhabe an sich verändernden Lebensumständen der Eltern"
Würde diese Rechtslage untentschlossenen potentiellen Vätern bekannt, würden sich absehbar viele gegen Kinder entscheiden.