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Einkommensauskunft wegen Inobhutnahme
#3
Hat leider nicht geklappt. Wie du vermutet hast, argumentiert man mit § 97a Abs. 1 SGB VIII. Einkommesauskunft dann einmal pro Jahr. Warum das Sozialgesetzbuch jetzt das Bürgerliche Gesetzbuch schlägt überfordert meinen Intellekt. Das gibt es wohl nur im besten Deutschland aller Zeiten. Auch die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens läuft nach einem anderen Schema als es die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle vorsehen. Wenn ich es richtig durchgeistigt habe, dann kann man im wesentlichen nur Steuern und Sozialversicherungen abziehen und evtl. das Geld für die private Altersvorsorge. Danach wird pauschal um 25 % bereinigt und vom verbleibenden Rest drückt man 25 % ab. Für mich wird es absehbar teurer.

Funfact: Die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfällt ab dem Tag des Beginns der Maßnahme. Da man mich erst spät informiert hat, habe ich natürlich kräftig weitergezahlt. Das Geld muss die Hexe mir jetzt zurückzahlen. Bei der Eintreibung hält sich das JA aber fein raus. Und das obwohl das Problem ganz wesentlich von Ihnen verschuldet ist. Hätte man mich sofort informiert, dann hätte ich natürlich auch rechtzeitig die Zahlung einstellen können. Wie es ausschaut, darf ich jetzt wieder einen Anwalt bemühen, um an mein Geld zu kommen.
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RE: Einkommensauskunft wegen Inobhutnahme - von i-wahn - 15-02-2024, 10:58

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