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Einkommensauskunft wegen Inobhutnahme
#22
Ich hab mal hastig was runtergeschrieben, musst du selber ausarbeiten.

Hiermit beantrage ich gem. §1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Alleinsorge für mein Kind Dschingis-Wladimirowitsch, geb. 31.2.2009.

Sachverhalt

Alleinsorge für Dschingis hat gemäss §1626a BGB die Mutter Chantal Hinternbreit, Badstrasse 0, 12345 Dummsdorf. Versuche des Vaters in die gemeinsame Sorge einbezogen zu werden hat sie aktiv blockiert. Nach langjähriger erzieherischer Überforderungen, Verwahrlosung von Dschingis und kindeswohlgefährdenden Ereignissen spitzte sich die Situation so zu, dass Frl. Prusselius vom Jugendamt Dummsdorf Dschingis in Obhut genommen und in eine betreute Wohngruppe gebracht hat. Dingis lebt jetzt in Nichtganzdummsdorf. Die Sorgerechtssituation ist unverändert.

Begründung

Die Mutter ist erziehungsunfähig, sorgerechtlich relevante Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls kann sie nicht treffen. Deshalb ist die Alleinsorge dem Vater zuzuweisen. Der Vater ist dazu in der Lage, wurde aber aufgrund der beschriebenen rechtlichen Situation daran gehindert, entsprechenden Verlauf nahm die Alleinerziehung durch die Mutter. Er hat zwischenzeitlich Kontakt mit dem in Obhut befindlichen Kind aufgenommen, das sich sehr freut, seine Beziehung zum Vater auszubauen. Zur Mutter möchte es nicht zurück und ein Daueraufenthalt in der Wohngruppe von Dr. Hannibal Lecter kommt für es ebenfalls nicht in Frage. Der Vater plant, in enger Absprache mit dem Jugendamt die Situation zu stabilisieren und das Kind in pädagogisch geeigneter Weise in seinem Haushalt aufzunehmen, sofern das die beste Entwicklung für das Kind ermöglicht.

Im Sinne des Kindeswohls ist deshalb die Alleinsorge des Vater zu beschliessen.


Keine hilfsweise gemeinsame Sorge. Das kannst du immer noch äussern, wenn es zu einem mündlichen Termin kommt und die alle ganz arg gegen dich sind.
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RE: Einkommensauskunft wegen Inobhutnahme - von p__ - 04-03-2024, 15:33

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