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Einkommensauskunft wegen Inobhutnahme
#35
Antwort vom Amtsgericht. Leider nicht ganz wie erwartet.

Zunächst fühlt sich das AG nicht zuständig. Es geht hier scheinbar nicht nach der Meldeadresse sondern nach der Adresse des Aufenthaltsorts, hier also das Heim. Man bezieht sich auf § 152 Abs. 2 FamFg: "Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat." Das hört sich für mich zwar immer noch nach der Meldeadresse an, aber vielleicht hat man ja inzwischen auch umgemeldet!? Soweit ja auch egal. Ich kann den Antrag zurückziehen und ihn dann bei dem anderen AG neu stellen. Kein Problem.

Zusätzlich weist man mich allerdings darauf hin, dass die Eilbedürftigkeit des Antrags nicht nachvollziehbar ist, weil das Kind ja warm und trocken im Heim sitzt. Das kann man natürlich so sehen und ist wahrscheinlich die übliche Betrachtungsweise. Soll ich es bei dem neuen Antrag jetzt bei einem "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" belassen oder soll ich das Pferd wechseln und nur einen ganz normalen "Antrag auf Übertragung des Alleinsorgerechts gemäß § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB" stellen?
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RE: Einkommensauskunft wegen Inobhutnahme - von i-wahn - 14-03-2024, 09:34

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