30-03-2024, 21:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-03-2024, 21:31 von Zahlfunktion.)
(30-03-2024, 18:44)Zahlfunktion schrieb: Kennst du da eine halbwegs belastbare Quelle für dafür das in allen drei Fällen der Freibetrag bei 1700€ Netto liegt?
Mittlerweile vermute ich das sich das für den der in der Lage ist die DD Tabelle zu verstehen, sich das aus dieser ergibt.
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos..._-2024.pdf
Mir fehlt da leider eine Windung um das zu verstehen.
Bedeutet "privilegierten" und "volljährigen" genau das gleiche? Warum verwenden sie dann in der DD Tabelle beide Begriffe in ein und dem selben Satz, wenn diese kein unterschiedlichen Eigenschaften des Kindes beschreiben?
Bedeutet das, das der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen in Bezug auf Kindesunterhalt seit 2024 immer 1750€ Nettoeinkünfte beträgt, so lange das Kind volljährig ?
Und ist das bei Volljährigen Kindern dann egal aus welcher Einkommensart die Nettoeinkünfte von 1750€ des Zahlvaters stammen, d.h. egal ob aus Rente, Angestelltengehalt, Selbständiger, Zinsen Vermietung und Verpachtung usw. stammt?
Bisher dachte ich immer das der mindestens bestehende Selbstbehalt dieser in der DD Tabelle als Bedarfskontrollbetrag benannte Betrag ist.
Es gibt nur eines, was teuerer ist als eine Frau - nämlich eine Ex-Frau.