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Fragen für Sorge
#7
Gerichtsstand: § 152 FamG. Stell den Antrag, es kann dann auch nach § 4 FamFG weitergehen.
Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes: an welchem Ort es den Schwerpunkt seiner Bindungen in familiärer Hinsicht hat, d.h. wo sein Daseinsmittelpunkt liegt. Wenn du das Kind temporär, befristet hast, dann bleibt der gewöhnliche Aufenthalt erst einmal am gewöhnlichen Wohnsitz vorher. Das Gericht des Bezirks des Antragstellers, der möchte dass das Kind bei ihm bleibt ist nur im Ausnahmefall zuständig, da muss dann § 152 Abs. 3 FamFG greifen, was ich bei dir nicht sehe. Sollte es um eine Massnahme nach § 1693 BGB gehen, kommt § 152 Abs. 4 FamFG ins Spiel. Du siehst, auch simpel erscheinende Fragen erfordern eine aufgefächerte Analyse der Situation und Kontextwissen.

Borderline kannst du vergessen. Bleib strikt bei den Symptomen statt Krankheitsdiagnosen in Gerichtsanträgen zu stellen. Die Symptome sind dann auch nachweisbar, deine Diagnosen nicht, wird der Richter sagen. Da sollte dann in deinem Antrag stehen "Anhaltend Gewalt gegen das Kind aufgrund starker Stimmungswankungen und damit permanente Gefahr für das Kindeswohl, dokumentierte Vorfälle am ... und ... und ..." und nicht "Die Kindesmutter hat Borderline und ist deshalb gewalttätig". Ich habs zugespitzt formuliert.

Und damit ist meine sonntägliche Energie leider erschöpft, muss noch weg, zum Glück gibts hier aber eine Menge Leute mit viel Erfahrung für die anderen Fragen.
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Fragen für Sorge - von YouKnowNothingJohnSnow - 03-04-2024, 14:54
RE: Fragen für Sorge - von p__ - 03-04-2024, 15:37
RE: Fragen für Sorge - von Nappo - 03-04-2024, 15:49
RE: Fragen für Sorge - von p__ - 03-04-2024, 16:08
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RE: Fragen für Sorge - von Nappo - 08-04-2024, 17:21
RE: Fragen für Sorge - von p__ - 09-05-2024, 18:36

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