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Mitteilung über den Eintritt der Volljährigkeit
#3
(09-04-2024, 18:21)Leutnant Dino schrieb: Der §170 Stgb ist nicht mehr anwendbar.

Doch, die Verjährungsfrist ist noch nicht um. Anzeigen und Verurteilungen sind weiterhin möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind.

(09-04-2024, 18:21)Leutnant Dino schrieb: Was hat denn das Landesamt für Finanzen für scharfe Waffen? Was könnte auf mich zukommen?
(Ich tendiere eh dahingehend mich tot zu stellen und auf eine Klage zu warten)

Auch mit dem Ende der Beistandschaft wird Forderungsbeitreibung von Unterhaltsschulden fortgesetzt oder begonnen, wenn noch nicht passiert. Aber nur in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses und nur, wenn auch etwas tituliert war. Nicht gezahlte Differenz zwischen Unterhaltsvorschuss und tituliertem Unterhalt kann und muss das Kind selbst eintreiben. Es kann aber auch ein Forderungsübergang zu einem Dritten stattfinden, wenn das Kind selber Sozialleistungen kassieren will. Dann treibt dieser Dritte bei dir ein.  Die Verjährung ist für diese Schulden gehemmt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eines Kindes (§ 207 BGB, wurde ständig verlängert), das heisst, dass die Frist erst mit dem 21. Lebensjahr beginnt und Verjährung frühestens mit 24 eintreten kann.

Die Beitreibung für die Unterhaltsvorschuss-Schulden, also die Schulden beim Staat und nicht beim Kind übernimmt ab Volljährigkeit normalerweise nicht mehr das Jugendamt. Das machen dann die Stadtkämmereien oder wie bei dir ein Landesamt für Finanzen. Die sind normalerweise mehr hinter dem Geld her, weils der eigene Haushalt ist. Es geht den üblichen Gang der Dinge. Forderung, Pfändung, Vermögensauskunft. Danach kommt im jährlichen Rhythmus eine Schuldenaufstellung mit Zahlungsaufforderung. Die wird automatisch verschickt, damit nichts verjährt. Vermögensauskunft versuchen sie auch gerne wieder, kann alle zwei Jahre oder mittlerweile jedes Jahr gefordert werden, steht irgendwo in der ZPO. Rechne nicht damit, dass die das einfach einstellen. Die Schulden wird man vererben. Das ist sehr praktisch, man kann sich also gut darauf einstellen.

Das Leben als offizieller Pleitier ist ja bekannt und oft thematisiert. Energie braucht man dann keine mehr in die Sache stecken. Texte von dir werden in der Regel unbeantwortet abgeheftet. Es ist egal, ob und was man sagt. Müssen tut man irgendwann nur eines, die Vermögensauskunft abgeben. Achja, zahlen kann man auch. Hätt ich fast vergessen, daran denke ich nie :-)

Gab es beim grösseren Kind mal irgendwelche Versuche, Geld zu holen? Kontaktversuche als Geldkassiervorspiel, vom Kind selber?
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RE: Mitteilung über den Eintritt der Volljährigkeit - von p__ - 09-04-2024, 20:09

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