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Mitteilung über den Eintritt der Volljährigkeit
#5
Dann werden Schulden beim Kind eher nicht durch das Kind eingetrieben. Da sich auch kein Dritter gemeldet hat oder sonstige Auskünfte gefordert wurden (z.B. für einen Bafög-Antrag) lässt auf keine oder keine besondere Ausbildung oder gar Studium schliessen, also auch später keine neuen Forderungen mehr. Dieser Teil der Schulden wird dann wohl in sechs Jahren verjähren. Der Rest sicher nicht.
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RE: Mitteilung über den Eintritt der Volljährigkeit - von p__ - 09-04-2024, 21:04

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