Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Ehe / Einstweilige Verfügung GewschG / Beleidigung etc. - suche Rat
#18
(20-04-2024, 13:15)Nappo schrieb:
Zitat:Man stelle sich vor ich hätte keine Option gehabt irgendwo unterzukommen, kein Geld. Katastrophe. Ohne mich einmal anzuhören?

Interessiert niemanden. Dieses berechtigte Bewusstsein herrscht beim Bürger vor i.S. Rechtsstaatlichkeit und bei denen, die dem deutschen Grüßaugust bewundernd zuhören, dass wir im besten Deutschland aller Zeiten leben. Dies so lange, bis es Dich erwischt. Das mit allgemeinem Desinteresse verfolgte Teilgebiet des Familienrechts, wirkt für die erhellend, die damit konfrontiert werden. Die merken dann, wieviel Wert Du dem Staat bist von wegen "die Würde des Menschen ist unantastbar." Muhahaha.

Ich hatte hier schon Väter, die haben auf der Parkplatz oder im LKW geschlafen, wenn sie z.B. Fernfahrer waren. Interessiert niemanden. Die haben den falschen Pass und bekommen auch keine Wohnung zugewiesen. Aber das ist natürlich alles böser Populismus. 

Außerhalb des Verfahrensablaufs, den ich beschrieben habe, hört dich niemand an. Sache erledigt.

Wenn du i.S. Firma eine "modifizierte Zugewinngemeinschaft" gemacht hast, hast Du wenigstens hier schon mal einen Teilbereich geregelt. Wollen wir hoffen, dass die, die ihn formuliert haben, auch was von ihrem Job verstehen. Im "Normalfall" fällt natürlich auch hier sonst der Wertzuwachs der Firma während der Ehe in den Zugewinnausgleich. Schließlich hat Dir ja die Mutti den Rücken frei gehalten, damit Du egoistisch Dein Unternehmen aufbauen kannst - würde die Heinrich-Böll-Stiftung schreiben.

Verkehrte Welt. Komme mir seit dem Vorgang sowieso vor wie K im Prozess. Zuvor schon, willkürliche Gewerbe- und Körperschaftssteuervorauszahlungen, automatisch und selbstverständlich auf Basis des Vorjahrs abgebucht, daneben Geldgeschenke an Nachbars Lumpi. Lange schon Zweifler, gesichert nach kürzlichem Vorgang. 

Unglaublich welche Macht Familiengerichte und Polizei auf Basis von GewSchG genießen, hätte mir das nie träumen lassen. Absolut verantwortungslos, ohne zu übertreiben - ich denke derart drastische Maßnahmen können so manchen in den Suizid treiben. Meine einstweilige Anordnung liest sich wie die Herabsetzung zu einem absoluten, gemeingefährlichen Schwerverbrecher, ich denke mehr und drastischer hätte das Gericht den Beschluss nicht formulieren können...

Auszug Ehevertrag nachfolgend, hoffe das Geld hat sich gelohnt. Hintergrund: meine Frau war zum Zeitpunkt unseres Kennenlernens bereits seit 6 Monaten in Deutschland (via FSJ). 
Zuvor Buchhalterin an einer öffentlichen Schule im Heimatland. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags verfügte Sie bereits über ein A1 Zertifikat, wenn nicht gar über ein A2 Sprachzertifikat (abgelegt hier an der Volkshochschule), hatte auch zuvor in der Schule Deutschunterricht. War damals in jedem Fall einigermaßen fix im Deutsch. Ehevertrag ca. 2 Monate vor Heirat in Georgien.

Rechtswahl

Vorsorglich wählen wir für die allgemeinen Wirkungen der Ehe mit Wirkung ab unserer

Eheschließung gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB ausdrücklich das Recht der Bundesre-
publik Deutschland und für unser gesamtes Vermögen gemäß Art. 22 der Verordnung
(EU) 2016/1103 des Rates vom 24.06.2016 (EUGüterRVO) deutsches Güterrecht.

Für den Fall der Scheidung unserer Ehe wählen wir vorsorglich gemäß Art. 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung ei-
ner verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung
ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (nachfolgend Rom-III-VO) für
die Ehescheidung deutsches Recht.

III. Ehevertrag
§ 1

Güterstand
1. Hinsichtlich des ehelichen Güterrechts bleibt es grundsätzlich beim gesetzlichen
Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der durch die nachfolgenden Vereinba-
rungen lediglich modifiziert wird.

2. Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch den

Tod eines Ehegatten oder den einvernehmlichen Wechsel zu einem anderen Gü-
terstand beendet, wird insbesondere unsere Ehe geschieden, so sollen folgende
Gegenstände bei Beendigung unserer Ehe in keiner Weise, also weder bei der
Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens, berücksichtigt
werden:

die zum Stichtag der Berechnung des Zugewinnausgleichs im Vermögen des
Ehemannes vorhandenen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des
Ehemannes an der ....GmbH mit Sitz in .... und an den mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen,
einschließlich jeglicher stiller Beteiligungen und Unterbeteiligungen, außerdem
jegliche mit solchen Beteiligungen zusammenhängende oder persönlich gewähr-
te Darlehensforderungen und diesen Gesellschaften zur Nutzung überlassene
Wirtschaftsgüter; dies gilt entsprechend für etwaige Nachfolgeunternehmen;

3. Ausgeschlossen sind insbesondere auch Wertsteigerungen oder Verluste dieser
Vermögensgegenstände während der Ehezeit.

4. Diese Vermögenswerte einschließlich der Surrogate sowie mit den vorbezeichne-
ten Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten
sind weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch des Endvermögens
des jeweiligen Ehegatten zu berücksichtigen. Jeder Ehegatte kann verlangen,
dass über die Ersatzgegenstände ein Verzeichnis angelegt und geführt wird.

5. Erträge der aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen Gegenstände stel-
len ausgleichspflichtiges Vermögen dar, ganz gleich, ob sie auf diesen Gegen-
stand verwendet werden oder nicht.

6. Macht ein Ehegatte aus seinem sonstigen ausgleichungspflichtigen Vermögen
Aufwendungen auf vom Zugewinnausgleich ausgenommene Gegenstände von
ihm oder seines Ehegatten, so werden diese mit ihrem Wert zum Zeitpunkt der
Vornahme, berichtigt um dem Kaufpreisschwund, der jeweiligen Aufwendungen
dem Endvermögen des jeweiligen Ehegatten hinzugerechnet, der Eigentümer
dieser aufgewendeten Vermögensgegenstände ist. Zu Verwendungen und Auf-
wendungen in diesem Sinne gehören auch solche, die für die Tilgung und Ver-
zinsung von Verbindlichkeiten verwendet werden, die das ausgleichsfreie Ver-
mögen im obigen Sinn betreffen. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, über
derartige Aufwendungen ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen.

7. Macht ein Ehegatte aus seinem ausgleichsfreien Vermögen Aufwendungen auf
die vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Vermögensgegenstände seines
Ehegatten, so sind diese Mittel, soweit nichts anderes vereinbart wird, als Darle-
hen zur Verfügung gestellt. Das Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, wenn die

Ehe der Vertragsteile in anderer Weise als durch ihren Tod aufgelöst wird oder
die Voraussetzungen für ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 490
BGB vorliegen oder bei Veräußerung des ausgleichsfreien Vermögens. Bis zur
Fälligkeit ist das Darlehen nicht zu tilgen und nicht zu verzinsen, jedoch um den
Kaufkraftschwund zu berichtigen.

8. Führt im Fall der Ehescheidung die Anwendung der vorstehenden Absätze dazu,
dass demjenigen Ehegatten, zu dessen Gunsten Vermögen vom Zugewinnaus-
gleich ausgenommen ist, ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen
Ehegatten zustehen würde, entfällt sein Ausgleichsanspruch insoweit.

9. Das vom Zugewinn ausgenommene Vermögen gilt als vorhandenes Vermögen
i.S. von § 1378 Abs. 2 BGB.

10. Der Ehegatte ist berechtigt, auch ohne Einwilligung des anderen Ehegatten über
diese Vermögenswerte frei zu verfügen; §§ 1365, 1369 BGB werden insoweit
ausgeschlossen.

11. Kann bei Ehescheidung ein Zugewinnausgleich beansprucht werden, sind wir
uns darüber einig, dass eine Vollstreckung in das vom Zugewinnausgleich aus-
geschlossenen Vermögen unzulässig ist.

12. Im Übrigen bleibt es beim gesetzlichen Güterstand, insbesondere auch beim Zu-
gewinnausgleich im Todesfall. Wir schließen den Zugewinnausgleich beim Tode
eines Ehegatten für den Fall aus, dass die Voraussetzungen für die Scheidung
der Ehe gegeben waren und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt
oder ihr zugestimmt hatte.

13. Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe
nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundla-
ge, es sei denn, die Rückforderung ist aufgrund gesonderter vertraglicher Grund-
lage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

14. Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche, z.B. durch Ehegatten-
innengesellschaften, nicht bestehen sollen.

§ 2

Weitere Bestimmungen

1. Der Notar hat uns auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Versorgungsaus-
gleich und den nachehelichen Unterhalt hingewiesen. Diesbezüglich wollen wir

keine Vereinbarungen treffen, es verbleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Weitere Bestimmungen, insbesondere erbvertragliche Regelungen, wollen wir
heute nicht treffen.

IV. Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit oder die Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Urkunde hat auf die Wirksamkeit des übrigen Urkundeninhalts keinen Einfluss.
Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung
zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe-
kommt.

2. Wir bestätigen ausdrücklich, dass wir vom beurkundenden Notar über die rechtli-
chen Wirkungen der Verträge ausführlich belehrt worden sind. Ein Entwurf dieser
Urkunde hat uns rechtzeitig vorgelegen.

Der Notar hat auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Inhaltskon-
trolle von Eheverträgen hingewiesen und erläutert, dass ehevertragliche Rege-
lungen bei einer besonders einseitigen Aufbürdung vertraglicher Lasten oder ei-
ner erheblich ungleichen Verhandlungsposition unwirksam oder unanwendbar
sein können.
Die Vertragsteile erklären, dass dieser Vertrag ihrem gemeinsamen Wunsch
nach Gestaltung ihrer ehelichen Verhältnisse entspricht.

3. Die Erschienenen anerkennen, dass der Notar keine steuerliche Beratung vorge-
nommen hat. Es ist ihnen bekannt, dass er für die steuerlichen Folgen dieses

Rechtsgeschäfts keine Haftung trägt.

Wäre eine Katastrophe wenn dies nicht durchginge, war harte Arbeit, Firma steht blendend da und hat sehr stark an Wert gewonnen...

(20-04-2024, 15:59)p__ schrieb: Wenn Väter bei einer Wegweisung fragen, wohin sie jetzt gehen sollen, rät die Polizei zu einem Hotel.

Gerade bei Zierfischen werden solche Eheverträge und Ausschlüsse besonders gerne gekippt. Denn die arme Dame verstand ja nicht mal richtig, was sie da unterschrieb oder wurde unter Druck gesetzt vom reichen, beherrschenden Brautkäufer. Es gibt Anwälte, die drauf spezialisiert sind. Werden gerne in den Online-Gemeinschaften der Damen herumgereicht, die es geschafft haben und einen Idioten gefunden haben, der auf den Schleusungstrick "Heirat" hereingefallen ist. Goldsucherin findet Gold.

Wenn man einen Ehevertrag aufsetzten will oder muss, dann sollte man besser gar nicht heiraten. Ein Ehevertrag ist ein Zeichen, dass man immerhin verstanden hat, dass einen das geplante Abenteuer komplett ruinieren kann, aber man nicht Traute hat, stattdessen einfach "nö" zu sagen. Der bester Ehevertrag ist "keine Ehe".

Ja Wahnsinn, aber am Ende ist das doch alles nichts mehr als ein deftiger Bumerang, genau wie die aktuell Sparmaßnahmen trotz Rezession, Schuldenbremse im Grundgesetz, alles nur Wahnsinn. Gedacht wird nur von A nach B wie in so vielen Bereichen, man kann wirklich nur verzweifeln. Absolut unweitsichtig, geradezu willkürlich den Mann - der erstmal nur mit Behauptungen verunglimpft wird - derart ins Kalte Wasser zu stellen. Hätte nie Gedacht das dies in Deutschland so einfach möglich wäre, wo doch jeder Lumpi wegen irgendwas, irgendwas einfordern oder anzweifeln kann. Einfach nur Wahnsinn.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Ehe / Einstweilige Verfügung GewschG / Beleidigung etc. - suche Rat - von Jan12345 - 20-04-2024, 18:02

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Beleidigung - wie umgehen / Anzeige totality 9 2.434 07-04-2022, 09:43
Letzter Beitrag: p__
  Einstweilige Verfügung Näherungsverbot Jessy 6 11.781 18-01-2013, 22:06
Letzter Beitrag: p__
  Verfügung nicht beschwerdefähig? Jessy 5 5.659 19-08-2012, 21:57
Letzter Beitrag: beppo

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 13 Gast/Gäste