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Jugendamt Klappe eins die Zwölfte - Scheidungsfolgenvereinbarung
#1
Mal wieder etwas "Kurioses". Ein Jugendamt sucht die Lücke. Kommt nicht weiter und wird hinterhältig. Die Unterhaltsamaximierer auf Kreuzzug:

Hergang:

Trennungspaar macht 2016 eine Scheidungsfolgenvereinbarung per Mediation. Notariell beglaubigt. Scheidungsgrundlage. KInd zu diesem Zeitpunkt 7 Jahre alt

In der Scheidungsfolgenvereinbarung wird auch waghalsig Kindesunterhalt vereinbart. Stand 2016; DD Stufe 4 ; statisch
In der Folge geht der Vater wegen Aufgabe seiner Firma in die Insolvenz und wird Arbeitnehmer (gut verdienend)

In 2018 jedoch läuft Mama zum Jugendamt. Ihr ist nun der KU doch zu niedrig. Sie dackelt zum JA. Das JA verlangt Auskunft vom Vater und mehr Unterhalt, sowie Titulierung.
Ich antworte dem Jugendamt und das JA gibt auf. Begründung ausführlich. Verweis ebenso darauf, dass aufgrund der notariellen Vereinbarung gar keine Auskunftspflicht bestünde.
JA / Mutter gibt auf

Nächster Versuch in 2019. Wieder Schreiben des JA. Wieder dackelt Mutti zum JA. Wieder Antwort von mir. JA gibt auf.

Nächster Versuch des JA im Oktober 2023. Immer noch auf Basis der Beratung nach § 18 SGB VIII. Wieder bitte um Auskunft. Antwort von mir: Gibts nicht, weil ....

Nun April 2024: Jetzt hat die Mutter eine Beistandschaft eingerichtet. Und jetzt wird´s witzig:

JA schreibt erst gar nicht mehr "uns" an. es kennt ja den Schriftverkehr und wendet sich scheinheilig an den Arbeitgeber:

Text / Auszug:

"Wir bitten um Mitteilung
- ob bzw. seit wann Herr X bei Ihnen beschäftigt ist
- ob es sich um eine Vollzeit - oder Teilzeitstelle handelt
- ob Beträge und wenn ja, in welcher Höhe, vom Lohn gepfändet werden
des monatlichen Nettoverdienstes der letzten 12 Monate

AG antwortet, jedoch ohne den Verdienst Preis zu geben und informiert den Vater

Und dann der Zsuatz im JA Schreiben:

"Wir weisen darauf hin, dass Ihre auskunft freiwillig, jedoch i.S. d. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berechtigt ist, da die Interessen eines minderjährigen Kindes berechtigte Interessen sind."

Also vielleicht bin ich ja besoffen, aber wie kommt die Soz-Päd auf die Idee, hier § 24 BDSG anzuführen. Das ist ja absolut herbei gezauberter Unsinn. Wenn, dann würde es um die Weitergabe von Daten gehen, und dann wären wir bei § 25 BDSG und auch hier sehe ich keine Grundlage. Oder anders gesagt: Die Grundlage Daten beim AG anzufordern, ist wohl eher § 97 a Abs. 4 SGB VIII und dies dann, wenn der Verpflichtete keine Auskunft gab und das JA ihm vorher mitteilte, dass es dann daten beim AG erheben würde.

Ich halte diese Nummer für frech - gelinde gesagt. Nichts desto trotz wird es irgendwann zur Klage kommen. Ich bin gespannt. Das Kind ist jetzt 16 und bekommt bald 450 € durch ein FSJ. Das ist schon mal gut.

Interessant wird zu beobachten sein, inwieweit ein Gericht mal wieder eine Vereinbarung über KU kippt und mit welcher Begründung
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Jugendamt Klappe eins die Zwölfte - Scheidungsfolgenvereinbarung - von Nappo - 26-04-2024, 16:16

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