Hallo Torte,
die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten als Normalfall aus. Hat man, so wie Du, nur ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird man in der Tabelle in die nächsthöhere Stufe eingruppiert. Hat man hingegen drei unterhaltsberechtigte Kinder, geht es eine Stufe nach unten.
Da in Deinem Fall jedoch bei Zahlung des Mindestunterhalts sowohl in Gruppe 2 als auch bereits in Gruppe 1 unter den Bedarfskontrollbetrag rutschen würdest, bist Du ein sogenannter Mangelfall. Du musst natürlich keinen Nebenjob annehmen, wenn Du den Mindestunterhalt (also Stufe 1) einfach trotzdem zahlst.
die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten als Normalfall aus. Hat man, so wie Du, nur ein unterhaltsberechtigtes Kind, wird man in der Tabelle in die nächsthöhere Stufe eingruppiert. Hat man hingegen drei unterhaltsberechtigte Kinder, geht es eine Stufe nach unten.
Da in Deinem Fall jedoch bei Zahlung des Mindestunterhalts sowohl in Gruppe 2 als auch bereits in Gruppe 1 unter den Bedarfskontrollbetrag rutschen würdest, bist Du ein sogenannter Mangelfall. Du musst natürlich keinen Nebenjob annehmen, wenn Du den Mindestunterhalt (also Stufe 1) einfach trotzdem zahlst.