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Beistandschaft
#13
(10-06-2024, 17:16)p__ schrieb:
(10-06-2024, 15:18)Chris69 schrieb: Da liegt also ein Mangelfall vor. Kann er dann (Vermögen ist nicht vorhanden) den fehlenden Restbetrag als Bürgergeld aufstocken?

Genau das. Der Wahnsinn des Unterhaltsrechtsrechts wird einfach an das Tschopptsenter weitergereicht.


Das ist ja ein Ding. Das wußte ich gar nicht.
Und wenn der Unterhalt mit dem aufgestockten Bürgergeld bezahlt wird, gibt es das Thema mit §170 dann auch nicht mehr?
Macht das Jobcenter das so ohne weiteres mit?
Oder machen die auch Schwierigkeiten wie mit dem Threadersteller?
(Nebenjob suchen, usw.)

(10-06-2024, 18:45)bubi schrieb:
(10-06-2024, 15:18)Chris69 schrieb: Das mit dem Aufstocken habe ich nicht verstanden. Meinst du das Gehalt auf Bürgergeld aufstocken?
Nehmen wir mal das Beispiel jemand verdient 2200 Euro / Netto pro Monat. Und er hat 3 oder gar 4 Kinder.
Da liegt also ein Mangelfall vor. Kann er dann (Vermögen ist nicht vorhanden) den fehlenden Restbetrag als Bürgergeld aufstocken?

Titulierter Unterhalt wird Einkommensmindernd beim Erwerbseinkommen angerechnet, also vom Einkommen als nicht verfügbar abgezogen und der Rest aufgestockt. Durch die Freibeträge beim Einkommen (also dem Einkommen vor Abzug) steht man deutlich besser da. Zusätzlich profitiert man von Vergünstigungen für Bürgergeldempfänger, wie z.B. einsparen vom GEZ oder verbilligter Eintritt, Bezahlte Klassenfahrten für Kinder usw. War selber jahrelang Aufstocker nur aufgrund des Unterhalts.

Das finde ich sehr interessant.
Zur Veranschaulichung mache ich mal ein Beispiel:
Mann ist geschieden und hat eine Vollzeitstelle mit Netto-Einkommen 2.500 Euro.
4 Kinder. Alter zwischen 12-17 Jahren. Nach D.Tabelle: 4x678=2.712 Euro Unterhalt.
Vermögen ist nicht vorhanden.
Dann kann er beim Jobcenter trotz seiner Vollzeitstelle ALG2 (Bürgergeld) zum aufstocken beantragen.
Das JC würde dann die fehlenden 212 Euro Unterhalt bezahlen (2.712-2.500) und das Bürgergeld für den Mann.
Habe ich das so richtig verstanden?
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