17-06-2024, 16:34
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verha...nternet962
Die Auffangregelung des § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI verletzt nicht das Gleichberechtigungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 GG. Zwar bewirkt sie eine unmittelbare Benachteiligung des Vaters. Sie ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots gerechtfertigt.
Zur Verwirklichung von Gleichstellung ist eine unmittelbare Benachteiligung von Vätern gerechtfertigt! Kann man sich nicht ausdenken ;-)
Die Auffangregelung des § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI verletzt nicht das Gleichberechtigungsgebot des Artikel 3 Absatz 2 GG. Zwar bewirkt sie eine unmittelbare Benachteiligung des Vaters. Sie ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots gerechtfertigt.
Zur Verwirklichung von Gleichstellung ist eine unmittelbare Benachteiligung von Vätern gerechtfertigt! Kann man sich nicht ausdenken ;-)