21-06-2024, 12:08
Natürlich ist das schon ist Jahrzehnten immer die erste Hoffnung von Unterhaltspflichtigen, denen Forderungen nach §1615l BGB drohen: Ich betreue das Kind stärker mit, um der Mutter eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und damit keinen oder weniger Betreuungsunterhalt zu bezahlen.
Selbstverständlich ist das ebenso seit Jahrzehnten eine Schnapsidee, die in der Praxis noch nie funktioniert hat. Das Angebot der Mehrbetreuung kann die Mutter natürlich annehmen. Sie muss sich aber nicht darauf verweisen lassen und es mindert nicht ihre Ansprüche, wenn sie es nicht tut. Umgang und Betreuung sind so, wie es die Eltern vereinbaren oder ein ein Richter verordnet, Wünsche zu Unterhaltsfolgen spielen dabei keine Rolle. Aus diesem real stattfindendem Umgang können sich unterhaltsrechtliche Situationen ergeben und nicht umgekehrt. Weil man eine bestimmte Unterhaltssituation will oder vermeiden will, kann man nicht am Umgang drehen. Das ist eben kein Argument. Ausser, alles passiert freiwillig: Du einigst dich mit der Mutter.
In der Praxis passierte etwas ganz anderes. Ihr Anspruch wurde ständig ausgeweitet, erst ein Jahr, dann bis zu drei Jahren, dann drei Jahre dann drei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit und jetzt mindestens drei Jahre, danach ein Teilanspruch. Die Sicherung dieser Ansprüche passiert über die anhaltende sexistische Diskriminierung der Väter durch den Ausschluss vom Sorgerecht und die automatische Zuordnung des Kindes zur Mutter. Mit diesem Raubzug an Männern werden auch gleich die Rentenzeiten für die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, nicht dem Vater. Der Vater ist de lege immer erst "familienfern", ausser die Mutter lässt in ihre grossen Güte von ihren Privilegien welche auf den Vater herabscheinen.
Selbstverständlich ist das ebenso seit Jahrzehnten eine Schnapsidee, die in der Praxis noch nie funktioniert hat. Das Angebot der Mehrbetreuung kann die Mutter natürlich annehmen. Sie muss sich aber nicht darauf verweisen lassen und es mindert nicht ihre Ansprüche, wenn sie es nicht tut. Umgang und Betreuung sind so, wie es die Eltern vereinbaren oder ein ein Richter verordnet, Wünsche zu Unterhaltsfolgen spielen dabei keine Rolle. Aus diesem real stattfindendem Umgang können sich unterhaltsrechtliche Situationen ergeben und nicht umgekehrt. Weil man eine bestimmte Unterhaltssituation will oder vermeiden will, kann man nicht am Umgang drehen. Das ist eben kein Argument. Ausser, alles passiert freiwillig: Du einigst dich mit der Mutter.
In der Praxis passierte etwas ganz anderes. Ihr Anspruch wurde ständig ausgeweitet, erst ein Jahr, dann bis zu drei Jahren, dann drei Jahre dann drei Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit und jetzt mindestens drei Jahre, danach ein Teilanspruch. Die Sicherung dieser Ansprüche passiert über die anhaltende sexistische Diskriminierung der Väter durch den Ausschluss vom Sorgerecht und die automatische Zuordnung des Kindes zur Mutter. Mit diesem Raubzug an Männern werden auch gleich die Rentenzeiten für die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet, nicht dem Vater. Der Vater ist de lege immer erst "familienfern", ausser die Mutter lässt in ihre grossen Güte von ihren Privilegien welche auf den Vater herabscheinen.