Habe folgendes gefunden:
Ich glaube aber nicht, dass jemand deswegen eine juristische Auseinandersetzung anfängt.
Das Geld wurde ja (insgesamt) komplett gezahlt.
Zitat: Zur Frage des Unterhalts im Monat der Volljährigkeit gibt es keine klare Regelung mit der Folge, daß im wesentlichen 2 Auffassungen vertreten werden:https://www.rechtsanwalt-ehescheidung.de...ige_Kinder
Einmal wird unter Hinweis auf die Fälligkeit zum Monatsersten im voraus - und zu diesem Zietpunkt ist das Kind ja noch nicht 18 - weiterhin eine Unterhaltspflicht in der bisherigen Höhe angenommen.
Andere wiederum berechnen den Unterhalt anteilig taggenau (also z.B. Geburtstag am 15. des Monats, 50% des bisherigen Unterhalts und für die 2. Monatshälfte dann ebenfalls 50% des Volljährigenunterhalts, falls noch eine Unterhaltsverpflichtung besteht).
Angesichts dieser keineswegs gesichterten Aussichten sollte also überlegt werden, ob eine juristische Auseinandersetzung mit der Kindesmutter um diese Frage angesichts des relativ geringen Betrages in einem vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten steht. Es ist daher meist sinnvoller für den Monat der Volljährigkeit noch einmal den alten Unterhaltsbetrag zu zahlen.
Ich glaube aber nicht, dass jemand deswegen eine juristische Auseinandersetzung anfängt.
Das Geld wurde ja (insgesamt) komplett gezahlt.