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Betreuungsunterhalt - wie lange maximal ?
#3
Ab 18 wird für den erwerbsunfähigen Junior Grundsicherung bzw. Bürgergeld beantragt. Dieses deckt erst mal den Grundbedarf.
Ab Volljährigkeit benötigt das Kind einen Betreuer, welcher dann Unterhaltsansprüche geltend machen kann. Wer diese Rolle übernehmen wird, wird noch spannend.
Es könnte passieren, dass sich die Eltern darum zanken, wer es von beiden sein darf - und schon ist da der nächste Konflikt: 
Ein Betreuer wird möglichst hohen Unterhalt fordern, während der Unterhaltszahler das Gegenteil anstrebt.

Laut BGH Az. XII ZR 74/08, kann die Mutti sobald das Kind 12 Jahre alt ist, nicht so einfach weiter Betreuungsunterhalt fordern.
Der "Vorrang der persönlichen Betreuung" wurde "aufgegeben". Es sind Möglichkeiten zu nutzen das Kind betreuen zu lassen.

"Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Dauer des Anspruchs auf 18 - 9 - Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 2 BGB)."

Zahle schon länger Betreuungsunterhalt als die Ehe bestand.

Aber auch klar...
"Wegen des verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutzes der Kinder sind diese Verlängerungsgründe stets vorrangig zu prüfen und entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht (BT-Drucks. 16/6980 S. 9; vgl. auch Dose Jugendamt 2009, 1, 3)."

Will Mutti weiter betreuen, muss sie darlegen, warum das Kind anderswo nicht adäquat betreut und gepflegt werden kann...
" Die Obliegenheit zur Inanspruchnahme einer kindgerechten Betreuungsmöglichkeit findet erst dort ihre Grenzen, wo die Betreuung nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar ist, was jedenfalls bei öffentlichen Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten oder Kinderhorten regelmäßig nicht der Fall ist."

"Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist deswegen stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Einrichtungen gesichert werden könnte (BVerfGE FamRZ 2007, 965, 968; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998; OLG München FamRZ 2008, 1945 f.; vgl. auch Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 67; Viefhues ZFE 2008, 44, 45; Wever FamRZ 2008, 553, 555 f.; Graba FamRZ 2008, 1217, 1221 f.; Zimmermann FPR 2009, 97, 98)."

Schon mies, wie eine nicht oder nur anteilig selbst verursachte Konstellation einem komplett finanziell angelastet wird.
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RE: Betreuungsunterhalt - wie lange maximal ? - von Maestro - 15-07-2024, 17:10

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