14-08-2024, 19:04
(14-08-2024, 10:21)Nappo schrieb: @Gast1969 : Also das JC hat die Aufstockung verweigert, weil Du nach 850d gepfändet wurdest? Hat man da eine Rechtsgrundlage genannt? Das ist krass. Vielleicht meldet sich hier noch ein SGB-Spezie. Das hätte ich gerne aufgeklärt...
Denn bei einer solchen Pfändung nach 850d würde ja dann erst einmal der rückständige Unterhalt der Pfändung unterfallen und dann, wenn die Rückstände überhaupt jemals ausgeglichen werden können, der laufende Unterhalt. Der Unterhaltsschuldner und Geringverdiener käme je nach Konstellation nie mehr aus der 850d Falle heraus und die Aufstockung würde ihm auch noch verwehrt.
Wundern würde es mich nicht im besten Buntland aller Zeiten. Gott im Himmel, was ist das ein verkommender D.R.E.C.K.L.A.D.E.N.
Eine Verbraucherinsolvenz würde auch nicht schützen, denn wenn auch dort nur die Pfändungsfreigrenzen nach 850c gelten, so kann der Unterhaltsgläubiger die Differenz zwischen 850c und 850d pfänden lassen und stellt man sich nun vor, der Schuldner bekommt keine Aufstockung, muss aber z.B. 700 € Miete zahlen und man belässt ihm nur 860 € zum Leben, winkt die Parkbank. Und kaum einer schafft es, bei Gericht die Grenze nach 850d zu erhöhen.
Fazit wäre: Kündigen. Alles vor die Wand fahren. Dann Bürgergeld beantragen und Psychiater aufsuchen. Der Staat will es so.
Nappo, genauso (!!) ist es!
Ohne meine Partnerin wäre ich, genau so wie Du schreibst, trotz seinerzeitigem Vollzeitjob definitiv auf der Straße gelandet und hätte auf der Parkbank nächtigen dürfen........................
Und ja, Du kommst dann aus der §850d Falle nicht mehr raus! Ich wurde munter jahrelang danach gepfändet, und durfte mir noch anhören "seien Sie doch froh, das wir Ihnen überhaupt noch Geld lassen, Sie haben ja nicht NIX, was beschweren Sie sich eigentlich?".......................
Das Problem ist halt wie oben von mir geschrieben: da man aufgrund der Pfändung i.d.R. wohl keine Kohle mehr hat um laufenden Unterhalt zu zahlen und diesen folglich nicht mehr bedient hat, vertritt das JC die Auffassung, das man ja gerade eben NICHT Unterhalt bezahlt und daher keine Aufstockung möglich ist! Da beißt sich die berühmte Katze in den Schwanz................ Funktionieren kann das mit der Aufstockung nur, wenn man unmittelbar vor Beantragung - wie auch immer - mindestens 1x den laufenden Unterhalt gezahlt hat. Oder man hat schon länger während laufender Unterhaltszahlungen auch Aufstockungen bezogen und DANN kommt die §850d Pfändung im laufenden Bezug.