Wie oben schon geschrieben, das unterscheidet sich von OLG zu OLG. Ganz nach Bezirk. Auf jeden Fall für den eigenen Bezirk die Leitlinien zur Hand nehmen und dort nachlesen. In aller Regel wird danach entschieden. Ich hatte mich zum Beispiel auch zunächst auf die Süddeutschen Leitlinien berufen, bin dann aber auf die 22,6% zusammengefaltet worden. Ich finde, daß die Düsseldorfer Leitlinien es ganz elegant beschreiben: "Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unterliegen, können für ihre Altersvorsorge regelmäßig einen Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens aufwenden, der dem jeweiligen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Für eine zusätzliche Altersvorsorge können sie ebenso wie gesetzlich Rentenversicherte weitere 4 % (bei Elternunterhalt 5 %) ihres Bruttoeinkommens einsetzen. Personen, die der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können für das die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigende Einkommen zusätzliche Aufwendungen zur Altersvorsorge bis zur Höhe eines Prozentsatzes des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens tätigen, der dem jeweiligen Beitrags-
satz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht."
Spannend wird es für dich also ohnehin erst, wenn du die Beitragsbemessungsgrenze überschreitest. Aktuell 7.550 € Brutto pro Monat. Darunter bleibt es ohnehin immer bei zusätzlichen 4 %.
satz zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht."
Spannend wird es für dich also ohnehin erst, wenn du die Beitragsbemessungsgrenze überschreitest. Aktuell 7.550 € Brutto pro Monat. Darunter bleibt es ohnehin immer bei zusätzlichen 4 %.