Hi..
Gut erklärt Nappo...bloss in einer Sache liegst du nicht richtig...
Bei einer Vbuh Anmeldung entscheidet das Insolvenzgericht nicht darüber,
Ob Vbuh recht oder nicht rechtens Ist..Sie beurkundet nur die Anmeldung zur Vbuh und eventuelle Widersprüche dagegen...sonst nix..
Im o.a. Fall müsste sich der Schuldner bei einer Vollstreckung des Jugendamtes nach Abschluss Des IV Verfahrens glaube Ich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren.
Den der Auszug aus der Insolvenztabelle ist ein vollstreckbar Titel nach Ende der Insolvenz.
Im laufenden Verfahren können sich beide Seiten mit einer sogenannten Feststellungsklage behaken, ob die Forderung gerechtfertigt ist.
Bei mir war Sogar vorher schon ein Endurteil
Eines Familiengerichtes vorhanden..Also das Ding war sonnenklar..
Im o.a. Fall ist ja nur ein UVK Vergleich..der ist immer angreifbar...
Gut erklärt Nappo...bloss in einer Sache liegst du nicht richtig...
Bei einer Vbuh Anmeldung entscheidet das Insolvenzgericht nicht darüber,
Ob Vbuh recht oder nicht rechtens Ist..Sie beurkundet nur die Anmeldung zur Vbuh und eventuelle Widersprüche dagegen...sonst nix..
Im o.a. Fall müsste sich der Schuldner bei einer Vollstreckung des Jugendamtes nach Abschluss Des IV Verfahrens glaube Ich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren.
Den der Auszug aus der Insolvenztabelle ist ein vollstreckbar Titel nach Ende der Insolvenz.
Im laufenden Verfahren können sich beide Seiten mit einer sogenannten Feststellungsklage behaken, ob die Forderung gerechtfertigt ist.
Bei mir war Sogar vorher schon ein Endurteil
Eines Familiengerichtes vorhanden..Also das Ding war sonnenklar..
Im o.a. Fall ist ja nur ein UVK Vergleich..der ist immer angreifbar...