Hallo..Ab gerichtliche Eröffnung des IV gilt Vollstreckungsschutz gegen alle Gläubiger...Paragraph
89 Insolvenzordnung..für die Dauer des Gesamten Verfahrens..d.h. heisst Forderungen und Titel bleiben rechtskraeftig,sind aber gehemmt in der Durchsetzbarkeit.
89 Insolvenzordnung..für die Dauer des Gesamten Verfahrens..d.h. heisst Forderungen und Titel bleiben rechtskraeftig,sind aber gehemmt in der Durchsetzbarkeit.