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Verzicht auf den Versorgungsausgleich Berechnung
#2
1.500 € für eine Scheidungsfolgenvereinbarung überraschen mich nicht, sind happig, aber wahrscheinlich kaum zu mindern. Genau weiß ich das nicht, wenn das ein Anwalt macht.

Man kann einen Verzicht auf einen, nach den üblichen Berechnungsmethoden zu regelnden Versorgungsausgleich nicht berechnen. Das heißt, dass man prinzipiell nicht einmal die tatsächlich vorhandenen und aufzuteilenden Entgeltpunkte bei der DRV anzufordern braucht.

Es gibt aber einen zu beachtenden Grundsatz, der schlicht und einfach lautet, dass ein Vertrag "ausgleichend" und nicht für einen der Vertragspartner "deutlich nachteilig" sein soll/darf.
Dies, damit der Vertrag später nicht angegriffen werden kann, bzw. eine Vertragsanfechtung höchstwahrscheinlich erfolglos ist.

Ich habe zwar schon andere Verträge gesehen, á la "Der kriegt nix und hat auch unterschrieben" und das machen heutzutage auch manche Anwälte/Notare, aber das ist immer eine heiße Nummer.

Der Ehemann hier, hat sehr wenig Rentenanspruch, dafür aber eine ansehnliche BAV (die übrigens auch zu versteuern ist und auf die Krankenkassenbeiträge zu zahlen sind)
Die Ehefrau hat einen deutlich höheren Rentenanspruch, dafür aber keine BAV o.ä.

Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich wäre also dann darstellbar, wenn z.B. die Regelung gefunden wird, dass als Ausgleich in Richtung des Ehemannes die BAV vollständig bei ihm verbleibt.

Denn die BAV gehört ja nicht zum Zugewinn - weshalb der Ehemann hier auch keine 80 k an die Ehefrau zahlen muss - sondern wird dem Versorgungsausgleich zugerechnet.

Bei der BAV ist allerdings zu beachten, dass die 160k wohl eher prognostiziert sind, als tatsächlich garantiert. Und wenn man neben einer Rente von wahrscheinlich nur 169 € noch 160 k zur Verfügung hat und 84 werden möchte, dann ist das Geld nicht sonderlich viel. Man darf da die Geldwertverluste in der Zukunft nicht vergessen.

Der Ehemann macht also prinzipiell hier keinen guten Schnitt.

Das wiederum könnte man ausgleichen, indem man sich im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung gleichzeitig über den Zugewinn unterhält. Also eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Hier könnte also die Ehefrau dem Ehemann "etwas ausgleichend zu Gute" kommen lassen, sofern der auszurechnende Zugewinn etwas her gibt, was zu Gunsten des Ehemannes darstellbar wäre.

In diesem Verbund, wäre ein nachvollziehbarer Ausgleich geschaffen, den auch jeder Notar und Scheidungsrichter frisst.

Nicht vergessen. Bei den Anwaltskosten bleibt es nicht, denn der Vertrag muss notariell beglaubigt werden.
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RE: Verzicht auf den Versorgungsausgleich Berechnung - von Nappo - 22-09-2024, 18:40

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