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Beistandschaft im echten Wechselmodell
#5
(26-09-2024, 12:20)p__ schrieb: Der Beschluss sagt nur, dass jeder Elternteil für seinen Teil vertretungsberechtigt ist und nicht, dass die Bedingungen für eine Beistandschaft in §1713 BGB geändert werden müsste. Darin heisst in Abs. 1:

Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

Es befindet sich eben nicht in der Obhut eines Elternteils, sondern in der Obhut beider Eltern. Das Jugendamt müsste in solchen Fällen sonst jeden Elternteil vertreten, also sich selbst gegen sich.

Ja so argumentiert das Jugendamt. Im Gesetz steht aber nicht  in dessen alleiniger Obhut. (Analog zum Einkommesstergesetz , wo das Kind in den Haushalt beider Eltern als aufgenommen gilt)

Deshalb ist meine Ansicht, dass der BGH Beschluss hier greift und mir das Jugendamt beim geltend machen meines Teilanspruches helfen muss.

Ich möchte deshalb erneut meine Urprungfrage stellen, welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es gegen ein Ablehnungsschreiben "Ablehnung Antrag auf Beistandschaft" vorzugehen?
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RE: Beistandschaft im echten Wechselmodell - von Czaika - 26-09-2024, 12:41

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