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Schwärzen von Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheid
#2
§1605 BGB Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

Hervorhebungen von mir. Anwälte schwärzen in solchen Belegen gerne die Bankverbindung und den Arbeitgeber. Die Höhe der Einkünfte hat nichts mit dem Namen des Arbeitgebers zu tun und deine Bankverbindung auch nicht. Die ja ohnehin schon bekannt ist, du zahlst den Unterhalt sicher nicht bar. Ob alles ungeschwärzt verlangt werden kann, ist umstritten, aber mehr eine Theoriefrage, die Gerichte sind sich da selbst uneinig. Sieh es als nutzbaren Spielraum an, wenn die Gegenseite klagen will soll sie das eben tun. Das wird schon deshalb abgewiesen, weil sie dann darauf verwiesen wird, doch auch das Recht zu haben, direkt Auskünfte von Dritten einzuholen sobald sie glauben dass du nicht spurst, etwa von der Rentenversicherung, wo alle deine Arbeitgeber aufgelistet sind.

Manchmal ist es sinnvoller, den Arbeitgeber nicht zu schwärzen, wenn man berufsbedingte Aufwendungen geltend macht etwa. Oder die Adresse, um Fahrtkosten nachzuweisen.
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RE: Schwärzen von Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheid - von p__ - 01-10-2024, 12:54

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