moin.
hab mal im Kalender nachgeschaut und KM hat natürlich auch einiges an Betreuung abgesagt... pi mal Daumen hält sich das die Waage.
also sollte doch hier auch gleiches recht für alle gelten. oder hat die Austrägerin etwa Sonderrechte?
eigentlich weiss ich ja, dass ihr jetzt alle ja sagt...
Für eine Einschränkung des Umgangsrechts darf ein Elternteil das Umgangsrecht aber nicht selbst einschränken, aussetzen oder verweigern. Dieses Recht steht nach § 1684 IV BGB nur dem Familiengericht zu. Der Elternteil, der das Umgangsrecht einschränken möchte, hat einen Antrag (ggf. Eilantrag) bei dem zuständigen Familiengerecht zu stellen.
die Umgangsvereinbarung ist beim Jugendamt verfasst worden. wie ich weiss, ist sie nicht mehr wert wie das stück Papier.
daher kann man sie meiner Meinung auch nicht einseitig kündigen. egal.
wir müssen wohl einen neuen Termin schaffen damit wir ein neues Papier durch den Drucker jagen, selbstverständlich mit Zusatzklauseln.
trotzdem:
Zu beachten ist jedoch, dass eine beim Jugendamt getroffene Umgangsvereinbarung keine Rechtsverbindlichkeit besitzt.
Hierbei ist der betreuende Elternteil nach der Wohlverhaltensklausel des § 1684 II BGB gehalten, die Umgangskontakte zu fördern.
und zum Thema urlaub:
bin ich auskunftspflichtig (wie, wann, wohin, wie lange) wenn ich mit meiner Tochter in den Ferien in den Urlaub fahre?
ich werde auch über urlaube nicht informiert
hab mal im Kalender nachgeschaut und KM hat natürlich auch einiges an Betreuung abgesagt... pi mal Daumen hält sich das die Waage.
also sollte doch hier auch gleiches recht für alle gelten. oder hat die Austrägerin etwa Sonderrechte?
eigentlich weiss ich ja, dass ihr jetzt alle ja sagt...
Für eine Einschränkung des Umgangsrechts darf ein Elternteil das Umgangsrecht aber nicht selbst einschränken, aussetzen oder verweigern. Dieses Recht steht nach § 1684 IV BGB nur dem Familiengericht zu. Der Elternteil, der das Umgangsrecht einschränken möchte, hat einen Antrag (ggf. Eilantrag) bei dem zuständigen Familiengerecht zu stellen.
die Umgangsvereinbarung ist beim Jugendamt verfasst worden. wie ich weiss, ist sie nicht mehr wert wie das stück Papier.
daher kann man sie meiner Meinung auch nicht einseitig kündigen. egal.
wir müssen wohl einen neuen Termin schaffen damit wir ein neues Papier durch den Drucker jagen, selbstverständlich mit Zusatzklauseln.
trotzdem:
Zu beachten ist jedoch, dass eine beim Jugendamt getroffene Umgangsvereinbarung keine Rechtsverbindlichkeit besitzt.
Hierbei ist der betreuende Elternteil nach der Wohlverhaltensklausel des § 1684 II BGB gehalten, die Umgangskontakte zu fördern.
und zum Thema urlaub:
bin ich auskunftspflichtig (wie, wann, wohin, wie lange) wenn ich mit meiner Tochter in den Ferien in den Urlaub fahre?
ich werde auch über urlaube nicht informiert