07-11-2024, 22:53
Ich habe jetzt die folgende Mail verfasst und an die zuständige Bearbeiterin gesendet
Bin gespannt
Zitat:Sehr geehrte Frau xxxxx,
auf Grund eines für das klassische Residenzmodell weit über das übliche Maß stattfindenden Umgangs, fordere ich die Herabstufung um eine oder mehrere Tabellenstufen gemäß Düsseldorfer Tabelle.
Der Grund liegt darin, dass ich in den vergangenen 4 Monaten nachweislich einen durchschnittlichen Betreuungsanteil von 37% (Anzahl der Übernachtungen) übernommen habe.
Zusätzlich dazu habe ich in dieser Zeit an 92 von 122 Tagen die Betreuung unserer Kinder zumindest teilweise übernommen (in der Tabelle grün markiert).
Als Nachweis habe ich eine entsprechende Übersicht angefügt, welche dies verdeutlicht.
Derzeit argumentieren Gerichte damit, dass die Grenzen des Residenzmodells überschritten sind, wenn der Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils mehr als 29% des gesamten Betreuungsaufwandes ausmacht.
Dabei nehme ich Bezug auf die folgenden Urteile…
BGH, Beschluss vom 12.März 2014 – XII ZB 234/13
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
OLG München, Beschluss v. 03.05.2023 – 2 UF 1057/22 e
(Zitat, Rn 20) “Grundsätzlich kann dem Umstand, dass mit einem weit über das übliche Maß hinausgehenden Umgangsrecht eines Elternteils eine finanzielle Mehrbelastung verbunden sein kann, dadurch Rechnung getragen werden, dass etwaige Mehraufwendungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigt werden können.
Dabei ist jedoch im Ausgangspunkt zu unterscheiden zwischen den Kosten, die zu einer teilweisen Bedarfsdeckung auf Seiten des Kindes führen, und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts darstellen und den anderen Elternteil nicht entlasten. Sofern keine teilweise Bedarfsdeckung eintritt, kann den erhöhten wirtschaftlichen Belastungen des Unterhaltspflichtigen durch eine Herabstufung um eine oder sogar mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen werden (BGH NJW 2014, 1958; OLG Düsseldorf JAmt 2016, 169 = BeckRS 2016, 1216; vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2022 – 9 UF 155/21, NZFam 2022, 975, beck-online).
OLG Koblenz, Beschluss v. 27.5.2021 − 7 UF 689/20
Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können erhöhten Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand dem Kind nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle führen.
Bei Rückfragen erreichen Sie mich unter: xxxxxxxxxxxx
Mit freundlichen Grüßen
Bin gespannt