10-11-2024, 15:01
(09-11-2024, 18:30)p__ schrieb: Grundsätzlich ist eine Umsatzsteuererstattung natürlich pfändbar, aber nur bei korrekt ausgefülltem PfÜB, was durchaus nicht selbstverständlich ist. Es ist z.B. kein "Anspruch an Finanzamt" sondern Drittschuldner unter Punkt D, exakte Zeiträume für die Pfändung müssen benannt sein, es muss eindeutig sein, dass es sich um die Ansprüche aus der Erstattung der Umsatzsteuer handelt.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung ändert überhaupt nichts an weiteren Pfändungen. Es muss gleichzeitig eine Aussetzung der Vollstreckbarkeit vereinbart sein. Ist das nicht der Fall gewesen, hast du das nicht schriftlich vorliegen, dann hast du dich übertölpeln lassen und stehst im Regen. Raten würde ich dann dann natürlich auch nicht mehr bedienen. Wozu auch? Sie pfänden ja sowieso weiter.
Danke für Deine Rückmeldung.
PfÜB wird von der Gegenseite vollstreckt. Unter "D" ist das FA nicht angegeben, "nur" Bank, Arbeitgeber, Krankenkasse.
Beim Aufrechnungsersuchen, keine Pfändung (O-Ton JA), ist anscheinend alles Möglich. Auch wenn Name, Straße, PLZ, Ort und Steuernummer von dem des Schuldners abweichen...
Das Aufrechnungsersuchen des JA wurde gestellt, nachdem eine Ratenvereinbarung mit dem JA getroffen wurde. Eine Klausel der Aussetzung der Vollstreckbarkeit ist - danke, ich habe mich übertölpeln lassen - nicht vereinbart. Fühle mich richtig reingelegt.