20-11-2024, 17:53
Eine eheähnliche Gemeinschaft oder verfestigte Lebensgemeinschaft nachzuweisen ist sinnlos, denn Betreuungsunterhalt nach §1615l BGB wird dadurch nicht verwirkt. Eine Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB (Verwirkung wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft) scheidet aus, weil der entscheidende Umstand für eine Versagung des Unterhaltsanspruchs nach dieser Bestimmung ist, dass ein geschiedener Ehegatte sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt, während § 1615l BGB ein früheres Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbindung der Eltern nicht voraussetzt.
Nur Heirat würde das. Heiratet die Mutter einen anderen Mann als den Vater des nichtehelichen Kindes, entfällt in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB dessen Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB.
Das ist ein Jammer, den ich schon viele Jahre beklage und der noch einige Umstände mehr hat. Genauergesagt ist es eine absurde Perversität einer völlig durchgeknallten Rechtspflege, Unterhaltsansprüche sogar noch härter zu machen, wenn man gar nicht verheiratet war. Andererseits wärmt es mich doppelt, dass ich Betreuungsunterhalt komplett geprellt habe (Trennung bei Kindesalter 1), steckt euch eure Ansprüche in den Hintern.
Nur Heirat würde das. Heiratet die Mutter einen anderen Mann als den Vater des nichtehelichen Kindes, entfällt in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB dessen Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB.
Das ist ein Jammer, den ich schon viele Jahre beklage und der noch einige Umstände mehr hat. Genauergesagt ist es eine absurde Perversität einer völlig durchgeknallten Rechtspflege, Unterhaltsansprüche sogar noch härter zu machen, wenn man gar nicht verheiratet war. Andererseits wärmt es mich doppelt, dass ich Betreuungsunterhalt komplett geprellt habe (Trennung bei Kindesalter 1), steckt euch eure Ansprüche in den Hintern.