03-12-2024, 16:29
Hallo p__,
Ja, ich habe bis zur Einstellung der Zwangsvollstreckung 100% nach DD gezahlt. Ich schätze dabei würde es dann vermutlich bleiben, denn das Gericht weiß vermutlich nichts vom Auskunftsersuchen und den vom JA neu berechneten 115%. Oder würde das Gericht dann ein paar Monate vor dem 18. Geburtstag selbst neuberechnen?
Was würde dies bedeuten? Könnte man diesen Entfall dann mit dem Rückstand verrechnen, der auf mein Kind kommt?
KM hat sich nach Klageeinreichung eine Anwaltin genommen, die haben behauptet sie würde zur Schule gehen, ohne Nachweis. Dann kam nach der Einstellung der Zwangsvollstreckung der Nachweis, aber eben nur für das aktuell laufende Schuljahr. Wir haben auch auf Nachweis des vergangen Schuljahres bestanden, deren Anwältin ist wohl nicht mehr in der Kanzlei tätig und hat vor ein paar Wochen um Fristverlängerung gebeten und nun kam halt der Termin vom Gericht, weil da nichts weiter passiert ist offenbar.
Ok. Ich habe leider überhaupt keine Vorstellung davon, was ich bei einem Vergleich überhaupt für mich erreichenkönnte? Welche Möglichkeiten bietet mir ein Vergleich in dieser Situation und Konstellation? Das Kind verzichtet auf den Rückstand? Würde das überhaupt gehen?
(03-12-2024, 16:04)p__ schrieb: Wenn die Gegenseite Unterhalt nach DD verlangt hat, wird ein Beschluss über Unterhalt gemäss DD kommen.
Ja, ich habe bis zur Einstellung der Zwangsvollstreckung 100% nach DD gezahlt. Ich schätze dabei würde es dann vermutlich bleiben, denn das Gericht weiß vermutlich nichts vom Auskunftsersuchen und den vom JA neu berechneten 115%. Oder würde das Gericht dann ein paar Monate vor dem 18. Geburtstag selbst neuberechnen?
(03-12-2024, 16:04)p__ schrieb: Im besten Fall entfällt der Unterhalt ab April bis Beginn Gültigkeit Schulbescheinigung. Hat sich die Gegenseite denn im April mal geäussert oder einfach alles ignoriert?
Was würde dies bedeuten? Könnte man diesen Entfall dann mit dem Rückstand verrechnen, der auf mein Kind kommt?
KM hat sich nach Klageeinreichung eine Anwaltin genommen, die haben behauptet sie würde zur Schule gehen, ohne Nachweis. Dann kam nach der Einstellung der Zwangsvollstreckung der Nachweis, aber eben nur für das aktuell laufende Schuljahr. Wir haben auch auf Nachweis des vergangen Schuljahres bestanden, deren Anwältin ist wohl nicht mehr in der Kanzlei tätig und hat vor ein paar Wochen um Fristverlängerung gebeten und nun kam halt der Termin vom Gericht, weil da nichts weiter passiert ist offenbar.
(03-12-2024, 16:04)p__ schrieb: Meistens ist es besser, stur bei seinen Forderungen zu bleiben, auch wegen den fehlenden Unterlagen. Das fällt nämlich beim Vergleich auch unter den Tisch, bei Nichteinigung muss es auf den Tisch. Die Anwälte raten immer zum Vergleich, weil die auf die Vergleichsgebühr schielen.
Ok. Ich habe leider überhaupt keine Vorstellung davon, was ich bei einem Vergleich überhaupt für mich erreichenkönnte? Welche Möglichkeiten bietet mir ein Vergleich in dieser Situation und Konstellation? Das Kind verzichtet auf den Rückstand? Würde das überhaupt gehen?