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Abänderungsklage Güteverhandlung
#5
(03-12-2024, 17:57)p__ schrieb: Wenn die Gegenseite nur eine unbelegte Behauptung zum Schulbesuch aufgestellt hat und keinen Gegenantrag gestellt, geht dein Antrag durch. Der Richter kann nichts beschliessen, was nicht beantragt wurde. Auch ein Vergleich hat zwei Grenzpfosten: Zwischen deinem Antrag und dem Antrag der Gegenseite. Was man noch in der Verhandlung ändern kann.

Das riecht schon sehr nach Nichtbesuch der Schule. Eine Schulbescheinigung kann man sich in fünf Minuten im Schulsekretariat abholen. Absolutes Standarddokument, das jeder Schüler in diesem Alter für Vieles braucht. Das Nichtbeibringen muss drastische Gründe gehabt haben. Dem ist nachzugehen, da lauert vielleicht noch mehr Schmu.

Bevor ich was falsches schreibe habe ich nochmal nachgeschaut. Mitte Juli hat deren Anwältin angezeigt, dass man sich verteidigen möchte und beantragt, "meinen Antrag abzuweisen", "die einstweilige Anordnung abzuweisen" und VKH zu bewilligen.
Begründung war, ein Aufsatz von einer Seite, darüber, dass ich keinen Anspruch auf Abänderung habe und mein Kind letztes Jahr zur Schule gegangen sei und jetzt das aktuelle Jahr weiter zur Schule gehen wird. Die Schulbescheinigung für 2023/2024 würde kurzfristig nachgereicht werden.

Was bis heute nicht der Fall war. Aus dem Schuljahr 2023/2024 wurde ein Nachweis für das Schuljahr 2024/2025 und aus "kurzfristig" wurde Oktober.

Die vielen gelesenen Beiträge und Geschichten hier haben mich gelehrt, dass Vergleiche böse sind. Auch aus deinen Antworten lese ich heraus, dass es vermutlich sinniger ist, das Verfahren ganz durchzuziehen.
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RE: Abänderungsklage Güteverhandlung - von NGU1989 - 03-12-2024, 18:26

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